München:

Neue Schöffen für Bayern / Nächste Amtszeit
ab 2024 / Justizminister Eisenreich: „Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
helfen, das Vertrauen der Menschen in den Rechtsstaat zu stärken. Bewerben
Sie sich jetzt.“ Sie sind nur dem Gesetz unterworfen
und entscheiden gleichberechtigt im Team mit Richtern über Schuld
und Strafe: Mehr als 4.600 Menschen unterstützen die bayerische Justizaktuell im Schöffenamt.

Ab dem kommenden Jahr beginnt eine neue Amtszeit.
Bayerns Justizminister Georg Eisenreich:
„Ehrenamtliche Richterinnen und Richter bringen Lebens- und Berufserfahrung
in die Justiz ein. Sie schaffen Transparenz, Bürgernähe und eine
größere Akzeptanz der Urteile in der Bevölkerung. Damit
helfen sie, das Vertrauen der Menschen in den Rechtsstaat zu stärken.
Ich möchte alle geeigneten Kandidaten ermutigen: Bewerben Sie sich
jetzt.“   Zum Hintergrund:
Schöffen kommen ausschließlich in der Strafjustiz bei den Strafkammern
und Jugendkammern der Landgerichte sowie bei den Schöffen- bzw. Jugendschöffengerichten
der Amtsgerichte zum Einsatz. Sie üben in der Hauptverhandlung das
Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter
aus. In der aktuellen Schöffenperiode von 2019 bis 2023 sind
in Bayern bei den Erwachsenen- und Jugendgerichten insgesamt 4.619 Hauptschöffen
tätig, darunter 2.407 Männer und 2.212 Frauen. Zum
Bewerbungs- und Wahlverfahren: Bewerber können sich
bei ihrer Wohnsitzgemeinde für das Schöffenamt oder bei dem zuständigen
Jugendamt für das Jugendschöffenamt melden. Die Gemeinden und
Jugendämter stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf. Derzeit
erarbeiten die Gemeinden und Jugendämter die Vorschlagslisten für
die Schöffenperiode 2024 bis 2028. Melden können sich
deutsche Bürgerinnen und Bürger, die am 1. Januar 2024 das 25.
Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind. Ausgeschlossen
sind Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig
zu einer Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.
Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die
z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht für das Amt geeignet
sind. Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste entscheidet die Gemeindevertretung
bzw. der Jugendhilfeausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Die Vorschlagsliste
reicht die Gemeinde bzw. das Jugendamt dann beim Amtsgericht des jeweiligen
Bezirks ein. Dort wählt der (Jugend-) Schöffenwahlausschuss die
erforderliche Zahl an Haupt- und Hilfsschöffen. Es wird dabei darauf
geachtet, dass jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu maximal 12 ordentlichen
Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Weitere Informationen,
Merkblätter, eine ausführliche Broschüre und ein Einführungsfilm
sind abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/
oder im BayernPortal unter https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/43663911594.
Quelle:stmj.bayern.de

Von redaktion