Berlin:

Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert – Bewährte
Programmbedingungen werden fortgesetzt

Gemäß des Beschlusses der heutigen Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der
Bundesregierung sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als
Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die
bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden
Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur
Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle
notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern,
damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.


Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck: „Es ist gut und richtig, dass
Bund und Länder sich auf einheitliche stufenweise Öffnungsschritte verständigt haben. Wirtschaft
und Beschäftigte brauchen Planungssicherheit und sie brauchen auch weiterhin eine Absicherung für
den Fall, dass es länger dauert, bis die Geschäfte wieder anlaufen. Daher verlängern wir die
bewährten Corona-Wirtschaftshilfen analog zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022. In der
Systematik der Überbrückungshilfen ist es angelegt, dass diese dann helfen und greifen, wenn es
nötig ist. Wenn die Wirtschaft schneller wieder anzieht und die Hilfen nicht mehr in Anspruch
genommen werden müssen, dann umso besser.“
Bundesfinanzminister Christian Lindner: „Die Lockerung der Corona-Beschränkungen gibt den Betrieben
die Perspektive zurück, ihren Geschäften wieder wie gewohnt nachgehen zu können. Wir wollen, dass
die Bürgerinnen und Bürger baldmöglichst ohne Einschränkungen Dienstleistungen in Anspruch nehmen
können. Den Betrieben, die nach wie vor von Umsatzeinbrüchen betroffen sind, stehen wir mit einer
befristeten Verlängerung der Wirtschaftshilfen nochmals zur Seite. Damit erleichtern wir den
Betroffenen den Übergang zur Normalität, der bald kommen soll und muss.“
Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Unternehmen erhalten über die
Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur
Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer
betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe
2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500
Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni
2022 also bis zu 4.500 Euro.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach
Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-
unternehmen.de erfolgen.
Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent
im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt
90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen
Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen
für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des
coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500
Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis
Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die
coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der
Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne
Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig
Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt
sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach
Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die
Grundsicherung angerechnet.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/02/20220216-corona-wirtschaftshilfen-werden-als-absicherungsinstrument-bis-ende-juni-2022-verlangert-bewahrte-programmbedingungen-werden-fortgesetzt.html

Quelle: abo-bmwi.de

Von redaktion