Berlin:

Bundeswirtschaftsministerium legt Reform der Gebäudeförderung vor – Fokus auf Sanierung und
Vereinfachung der Antragstellung durch klarere Zuständigkeiten

Die Bundesregierung will die Förderung von Energieeffizienz in Gebäuden einfacher, klarer und
verlässlicher gestalten und auf den größten Effekt für Energieeinsparung und Klimaschutz
ausrichten. Schwerpunkt der Förderung wird die energetische Sanierung sein. Ziel ist, dass
möglichst viele Menschen vom Förderprogramm profitieren, damit sie Energiefresser wie alte Fenster,
Türen und Gasheizungen austauschen, Häuser und Wohnungen sanieren und so Energiekosten einsparen.
Deshalb wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu aufgestellt. Die entsprechende
Reform hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) heute nach Abstimmung mit
den betroffenen Ressorts der Bundesregierung vorgelegt.


Die Änderungen werden morgen (27. Juli 2022) per sogenannter Änderungsbekanntmachung im
Bundesanzeiger veröffentlicht und treten ab 28. Juli 2022 in gestufter Reihenfolge in Kraft. Ab dem
28. Juli 2022 greifen die neuen Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierungen bei der
staatlichen Förderbank KfW. Für Einzelmaßnahmen bei der Sanierung, wie den Fenstertausch, gelten
die neuen Förderbedingungen für die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 15. August 2022. Die Neubauförderung wird dann in einem weiteren,
späteren Schritt vom Bundesbauministerium in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium
für das Jahr 2023 umgestaltet. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40
Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter. Hier gibt es für dieses Jahr aktuell erstmal nur
Folgeanpassungen, das heißt, Anpassungen, die aus den Änderungen bei der Sanierung resultieren und
zum anderen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abbilden.
Hintergrund der Reform der Gebäudeförderung ist die angespannte Lage bei der Energieversorgung und
die hohen Preise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sowie die Zuspitzung der
Klimakrise. „Beides erhöht die Dringlichkeit, auch im Gebäudebereich fossile Technologien zügig zu
ersetzen und einen höheren Fokus auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu legen. Weniger
Energie zu verbrauchen, ist der günstigste und effizienteste Beitrag zu mehr Unabhängigkeit und
Klimaschutz und hilft, bei den Energiekosten zu sparen“, sagte der Bundesminister für Wirtschaft
und Klimaschutz, Robert Habeck.
Wichtig ist dabei, mit den verfügbaren staatlichen Mitteln ein möglichst großes Investitionsvolumen
zu hebeln und dafür Sorge zu tragen, dass möglichst viele bei der Sanierungsförderung zum Zuge
kommen. Damit dies gelingt, steigen die im Haushalt und Wirtschaftsplan zum Klima- und
Transformationsfonds (KTF) zugewiesenen Fördermittel für die Sanierung im Vergleich zu den Jahren
zuvor. Zugleich werden die Fördersätze leicht reduziert, bei Komplettsanierungen wird angesichts
des sich verändernden Zinsumfeldes auf zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse umgestellt.
„In Zukunft bekommt der oder die Einzelne etwas weniger an Förderung als vorher, aber dafür können
viele Menschen von den Förderprogrammen profitieren. Das ist in Zeiten von hohen Energiekosten
angezeigt. Die allermeisten Menschen leben in älteren Häusern. Jetzt zu sanieren, Fenster
auszutauschen, die Gasheizung rauszuwerfen – das hilft, um Kosten zu sparen und geht mit
Klimaschutz Hand in Hand: Der Effekt für Energieeinsparung und Klimaschutz liegt bei der
energetischen Gebäudesanierung rund um das 4,5-fache höher als im Neubau. Vor dem Hintergrund der
haushaltpolitischen Vorgabe ist das eine gute Lösung“, so Bundesminister Habeck.
Die Umstellung dient auch der Verlässlichkeit; sie soll dafür sorgen, dass kontinuierlich gefördert
werden kann. Die Antragstellung für die Bürgerinnen und Bürger wird zudem vereinfacht, indem
Ansprechpartner und Zuständigkeiten klarer werden.
Mit der Reform der BEG werden jährliche Bewilligungen von 13-14 Milliarden Euro möglich bleiben,
davon etwa 12-13 Milliarden Euro für Sanierungen. Zum Vergleich: 2021 wurden rund 8 Mrd. Euro und
2020 rund 5 Milliarden Euro für die Sanierung ausgegeben. In 2022 sind es aktuell für die
Sanierungsförderung rund 9,6 Milliarden Euro im Zeitraum von Januar bis Juli 2022.
Im Einzelnen zur Reform der BEG:
Die Reform der BEG hat den klaren Fokus auf der Neuausrichtung der Sanierungsförderung.
Zeitlich wird sie in zwei Schritten vollzogen: 1) kurzfristig gelten ab dem 28. Juli 2022 neue
Förderbedingungen bei Komplettsanierungen und der noch laufenden Neubauförderung und 2) ab dem 15.
August 2022 greifen neue Förderbedingungen bei Einzelmaßnahmen der Sanierung.
1. Sanierungsförderung Bessere Übersicht bei der Antragstellung
Die Antragstellung wird übersichtlicher. Wer eine Komplettsanierung umsetzen und dafür Förderung
beantragen möchte, wendet sich an die staatliche Förderbank KfW. Wer Fenster, Türen oder Heizkessel
austauschen möchte, wendet sich an das BAFA; nur noch das BAFA ist künftig für die sogenannten
Einzelmaßnahmen zuständig. Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung bei der KfW
entfällt, da diese Variante keine große Nachfrage erfahren hat.
Dabei bleibt es bei der Breitenförderung für alle Antragssteller. Auch weiterhin können
Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen von der Gebäudeförderung
profitieren können. Auch die Grundsystematik der BEG bleibt bestehen, das heißt als Förderobjekte
kommen in Betracht: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen der Sanierung.
Neue Ausrichtung
Die verfügbaren Haushaltsmittel sollen optimal für Sanierungen eingesetzt werden, dafür muss das
Ambitionsniveau steigen, damit die geförderten Gebäude „klimawandelfest“ sind und zum Ziel eines
klimaneutralen Wohnungsbestandes 2045 passen. Deshalb wird insbesondere ein Heizungs-Tausch-Bonus
für Gaskessel eingeführt und jegliche Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen gestrichen – auch
deshalb die Notwendigkeit, die Reform zügig zu vollziehen.

Dabei geht die BEG-Reform Hand in Hand mit dem neuem Ordnungsrecht, dem Gebäudeenergiegesetz. Neue
gesetzliche Vorgaben (insbesondere 65 % erneuerbare Energien Vorgabe für neue Heizungen in Neubau
und Bestand, die ab 2024 greifen) sorgen dafür, dass Eigentümer selbst mehr Investitionen in
Gebäudeeffizienz tätigen müssen. Förderbedingungen
Die Förderung soll weiterhin allen Antragstellergruppen zur Verfügung stehen. Um möglichst vielen
Bürgerinnen und Bürgern angesichts knapper Haushaltsmittel den Zugang zu Förderung zu ermöglichen,
sind etwas verringerte Fördersätze notwendig. Steigende Energiepreise machen Investitionen in
höhere Effizienz grundsätzlich schneller rentabel. Die Fördersätze werden deshalb um 5-10 %-Punkte
abgesenkt. Sie bleiben damit weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen
(max. förderfähige Kosten von 60.000) zwischen bis zu 20 % bei Dämmmaßnahmen und bis zu 40 % bei
Wärmepumpen, bei den Komplettsanierungen (max. förderfähige Kosten von 150.000) zwischen bis zu 25
% für eine Sanierung auf die EH 85 Stufe als neuer Eingangsförderstufe und bis zu 45 % für eine
Sanierung auf EH 40 Stufe (s. Beispiele unten, diese Beispiele beziehen sich auf die maximal
mögliche Zinsverbilligung). Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u. a. in
Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken. Zu Informationen rund um das aktuelle Niveau der
Zinsverbilligung, stehen die Produktseiten der KfW zur Verfügung.
Beispiel Komplettsanierung (sogenannte systemische Sanierung):
Bislang erhielten Antragstellende bei einer Komplettsanierung, das heißt bei einer umfassenden
Sanierung, bei der eine bessere Effizienzhaus-Stufe erreicht wurde (konkret das
Effizienzhaus/gebäude-Niveau EH/EG 40) einen Fördersatz von 50 % (mit EE-Klasse), dies entsprach
75.000 Euro. Jetzt liegt der maximale Fördersatz (Tilgungszuschuss von 30 % und max. mögliche
Zinsvergünstigung mit einem Subventionswert von etwa 15 %) bei insgesamt 45 % (mit EE- oder
NH-Klasse und mit Bonus für ein Worst-Performing-Building ab 22.09.2022), dies entspricht 67.500
Euro.
Beispiel Wärmepumpe:
Früher lag der Fördersatz bei maximal 50 %. Jetzt liegt der maximale Fördersatz beim Einbau einer
Wärmepumpe bei 40 % auf die Höchstgrenze von 60.000 Euro je Wohneinheit, dies entspricht einer
Fördersumme von bis zu 24.000 Euro. Früher bekam man bis zu 30.000 Euro, nach der Reform bis zu
24.000 Euro für die Wärmepumpe.
Beispiel Fensteraustausch:
Früher lag der Fördersatz bei bis zu 25 %, nach der Reform bei rund 20 %. Früher konnte man rund
15.00 Euro beim Fensteraustausch bekommen, nach Reform sind es 12.000 Euro.
2. Folgeanpassungen bei Neubauförderung
Bei der Neubauförderung erfolgt die Reform erst zu 2023. Diese erarbeitet das Bundesbauministerium
in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Bis zur Neukonzipierung der
Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter. Jetzt erfolgen mit
der BEG-Reform nur notwendige Folgeanpassungen, die aus der Reform der Sanierung. Konkret wird die
Neubauförderung weitgehend auf zinsverbilligte Kredite umgestellt. So werden die Tilgungszuschüsse
im Neubau auf 5 % gesenkt. Mit der Zinsvergünstigung steht aber weiterhin ein attraktives
Förderangebot zur Verfügung. Ab 2023 soll die Gebäudeförderung für den Neubau neu ausgerichtet
werden. Ziel ist, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue
Gebäude, wie im Koalitionsvertrag vereinbart.
3. Zeitliche Abfolge der BEG Reform
a. Schritt 1 – kurzfristige Umsetzung der Programmänderungen bei der KfW zum 28. Juli 2022
Schritt 1 der Umsetzung betrifft die Programmänderungen der KfW. Diese werden zum 28. Juli 2022
umgesetzt. Die rasche Umstellung ist notwendig, um sicherzustellen, dass ohne Fadenriss weiter
gefördert werden kann und Vorzieheffekte vermieden werden.
Für Anträge, die bis einschließlich 27. Juli 2022 (24:00) bei KfW eingegangen sind, gilt
Vertrauensschutz, d.h. sie erhalten weiter die alten Förderkonditionen. Hiermit wird eine weit
gefasste Übergangsregelung geschaffen, denn grundsätzlich schafft erst eine verbindliche
Förderzusage einen gesicherten Anspruch auf Vertrauensschutz. Für alle, die noch keinen Antrag
gestellt haben, besteht ein attraktives Förderangebot zu den geänderten neuen Konditionen, die zwar
etwas niedriger sind, aber weiter attraktiv sind.
b. Schritt 2 – Umstellung der Förderbedingungen bei den Einzelmaßnahmen der Sanierung beim BAFA zum
15. August 2022
Änderungen betreffend die Einzelmaßnahmen bei der Sanierung beim BAFA (u.a. Heizungen,
Gebäudehülle) erfolgen mit einer Übergangsfrist zum 15. August 2022. Hierunter fällt u.a. die
Absenkung der Fördersätze für die Einzelmaßnahmen, Aufhebung aller Förderungen von
gasverbrauchenden Anlagen sowie die Einführung des Heizungs-Tausch- Bonus. Das heißt, Anträge auf
Einzelsanierung beim BAFA können bis zum 14. August 2022 24:00 Uhr zu den alten Bedingungen
gestellt werden; ab dem 15. August 2022 greifen auch hier die neuen Förderbedingungen.
Die sogenannte Änderungsbekanntmachung im Bundesanzeiger wird morgen (27.07.2022) veröffentlicht.
Diese finden Sie hier.
Eine FAQ-Liste finden Sie hier.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/07/20220726-bundeswirtschaftsministerium-legt-reform-der-gebaeudefoerderung-vor.html

Quelle: abo-bmwi.de

Von redaktion