München:
Bayerns Jagdminister schafft Klarheit bei Rotwildfütterung
Aiwanger: „Mehr Eigenverantwortung vor Ort beim Rotwildmanagement“
Bayerns Jagdminister Hubert Aiwanger hat eine Verordnung auf den Weg gebracht, die nun auch beim Rotwild mehr Eigenverantwortung und Handlungsspielraum vor Ort ermöglicht. Die Jagdrechtsänderung betrifft die Rechtssicherheit der Rotwildfütterung, die Einführung von Dreijahresabschussplänen mit Flexibilisierungsmöglichkeiten und angepasste Jagdzeiten. Die Verordnung tritt am kommenden Samstag, 31. Oktober, in Kraft. Aiwanger zeigt sich zufrieden: „Mit den neuen Regelungen beim Rotwild legen wir die Entscheidungen mehr in die Hände der Verantwortlichen in den Revieren, den Jagdgenossenschaften und Jagdpächtern. Wir müssen mit passgenauen Lösungen unsere größte heimische Säugetierart, das Rotwild, artgerecht managen und dabei Wildschäden gering halten. Das ist unsere gemeinsame Aufgabe.“
Die jagdrechtlichen Vorgaben beim Rotwild werden mit der Weiterentwicklung ausgewogener und praxisgerechter. Dazu wird für die Rotwildjagd mehr Flexibilität für die Verantwortlichen vor Ort geschaffen. Wo der Wunsch der Jagdgenossenschaften und der Eigenjagdbesitzer besteht, können künftig flexible Dreijahresabschusspläne mit einer unbürokratischen jährlichen Abweichung von plus oder minus 20 Prozent zur Anwendung kommen. Damit kann auf starre jährliche Abschusspläne verzichtet werden, bei denen jede noch so kleine Abweichung von den unteren Jagdbehörden genehmigt werden muss. Zugleich werden auch die Jagdzeiten angepasst: Während Schmaltiere und Schmalspießer künftig ab 1. Mai (bisher 1. Juni) sowie Alttiere und Kälber ab 16. Juli (bisher 1. August) bejagt werden können, wird das Ende der Jagdzeit mit dem des Rehwilds synchronisiert und endet damit zum 15. Januar (bisher 31. Januar). Dadurch kann bereits früher im Jahresablauf regulierend und steuernd in den Rotwildbestand eingegriffen werden, dafür herrscht im Januar früher Jagdruhe und das Wild kann seinen Energiehaushalt leichter auf Sparflamme reduzieren. Auch die Frage einer Rotwildfütterung im Winter liegt künftig mehr in den Händen der Verantwortlichen vor Ort. Revierpächter und Jagdvorstand entscheiden eigenständig, ob Fütterungen zwischen November und Mitte Mai – im Wintergatter bis Ende Mai – betrieben werden. Aiwanger: „Durch richtige Fütterung kann Rotwild sehr leicht gelenkt werden, wo es sich überwiegend aufhält. Dadurch können Wildschäden im Wald deutlich reduziert und der Tierschutz gewährleistet werden. Das Rotwild braucht eine kontinuierliche Futtervorlage an der gewohnten Fütterung, die künftig auch bei wechselnden Notzeitbedingungen gewährleistet werden kann. Wir dürfen nicht heute füttern, morgen damit aufhören und dann am Tag darauf wieder füttern, nur weil es gerade schneit oder nicht. Mit der neuen Verordnung schaffen wir auch hier endlich Klarheit und Rechtssicherheit.“ „Wir wollen und dürfen nicht jede jagdliche Entscheidung zentral und schematisch durch die Politik vorgeben, sondern die Betroffenen in die Lage versetzen, gemeinsam Lösungen zu finden, die vor Ort funktionieren. Hier setzt die Verordnung mit einem ausgewogenen und praxistauglichen Ansatz an. Unser Ziel sind stabile und artenreiche Wälder, gesunde Wildbestände und bessere Rahmenbedingungen für eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung unserer Kulturlandschaft. Wer könnte das besser beurteilen und umsetzen als die Praktiker draußen, die den Wald pflegen und das Wild bewirtschaften?“, so Bayerns Wirtschafts- und Jagdminister Hubert Aiwanger. Der Minister dankt Waldbesitzer-, Bauern- und Jagdverband sowie den Familienbetrieben Land und Forst für den gemeinsam erarbeiteten zielführenden Kompromiss. Dadurch können einige der in der Rotwildbewirtschaftung aufgelaufenen Probleme gezielt gelöst werden. Die Änderungsverordnung ist ab 30. Oktober 2026 auf der Verkündungsplattform GVBI. Bayern einsehbar. Neben den Änderungen zum Rotwild wird künftig auch die Fallenjagd im befriedeten Bezirk, zum Beispiel Städten, unbürokratischer und praxisgerechter, um z.B. den Waschbär gezielter reduzieren zu können. So werden neben dem Revierinhaber auch von diesem beauftragte Jagdscheininhaber – sofern die Zustimmung des Grundstückeigentümer oder des Nutzungsberechtigen vorliegt – die Fallenjagd im befriedeten Bezirk ausüben dürfen.
Quelle:stmwi,bayern.de
