München:

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk macht nun
Nägel mit Köpfen bei der von ihr geforderten Verschärfung
des Anti-Stalking-Paragraphen: Die Ministerin wird
der Justizministerkonferenz am kommenden Mittwoch,
13. Juni 2012 einen konkreten Formulierungsvorschlag
unterbreiten, um den strafrechtlichen Schutz von gestalkten
Frauen und Männern zu verbessern.

 

„Bisher
krankt die strafrechtliche Verfolgung von Stalkern
daran, dass eine psychische Belastung des Opfers, und
sei sie auch noch so stark, allein nicht ausreicht“,
so Merk. „Vielmehr muss beim Opfer erst eine ‘schwerwiegende
Beeinträchtigung der Lebensgestaltung‘ eintreten
– das heißt, es muss seine äußere Lebensführung
ändern.“ Das Opfer, das Stärke zeige und sich nach
außen nichts anmerken lasse, werde also im Regelfall
nicht geschützt.

 

„Hier muss
es in Zukunft reichen, dass das beharrliche Nachstellen
‘geeignet‘ ist, die schwerwiegende Beeinträchtigung
der Lebensgestaltung herbeizuführen“, so Merk. „Dann
können wir in derartigen Fällen auch leichter frühzeitig
mit Untersuchungshaft, der beim Stalking so genannten
„Deeskalationshaft“, reagieren.“

 

Der
Stalking-Paragraph soll nach dem Vorschlag Merks künftig
folgende Fassung erhalten (wesentliche Änderung gegenüber
dem im Jahr 2007 eingeführten Pragraphen ist in Fettschrift
hervorgehoben):

§
238 Nachstellung

(1)
Wer einem Menschen in einer Weise unbefugt nachstellt,
die geeignet ist, ihn in seiner Lebensgestaltung
schwerwiegend zu beeinträchtigen
, indem er
beharrlich

  1. seine räumliche Nähe
    aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln
    oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über
    Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
  3. unter
    missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
    Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen
    für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem
    Kontakt aufzunehmen,
  4. ihn mit der Verletzung
    von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit
    oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden
    Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare
    Handlung vornimmt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis
    zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle:stmj.bayern.de

 

Von redaktion