Berlin:

Hochwasserschutz
Hendricks:“Wir können Hochwasser nicht verhindern, aber wir können uns
besser davor wappnen“
Bundestag beschließt Hochwasserschutzgesetz II

Der Deutsche Bundestag hat heute den von Bundesumweltministerin Barbara
Hendricks vorgelegten Entwurf eines zweiten Hochwasserschutzgesetzes (HWG
II) beschlossen. Planungen für Hochwasserschutzanlagen sollen dadurch
genauso vereinfacht werden wie deren Genehmigung und Bau. Klageverfahren
gegen solche Anlagen sollen beschleunigt und neue Heizölanlagen in
Hochwasser-Risikogebieten verboten werden. Das Gesetz muss noch den
Bundesrat passieren, bedarf aber nicht der Zustimmung durch die
Länderkammer.

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Das zweite
Hochwasserschutzgesetz ist ein guter Kompromiss. Wir fördern damit
hochwasserangepasstes Bauen und private Vorsorge, um Schäden durch
künftige Hochwässer vorzubeugen.“

Das Gesetz schreibt vor, die Hochwasservorsorge in sogenannten
Hochwasser-Risikogebieten zu verstärken. Hochwasser-Risikogebiete
umfassen auch solche Flächen, die im Falle eines Deichbruchs überflutet
werden können. Dass es nämlich auch hinter Schutzbauten keine absolute
Sicherheit vor Hochwasser geben kann, zeigen die Extremhochwasser der
vergangenen Jahre: Die meisten Schäden traten bei den
Hochwasser-Ereignissen 2013, 2006 und 2002 in Hochwasser-Risikogebieten
auf.

In den Risikogebieten sollen daher die Kommunen Anforderungen zum
hochwasserangepassten Bauen im Bebauungsplan festlegen können, um
künftige Schäden zu vermeiden. Hierzu wurden die rechtlichen
Möglichkeiten der Kommunen im Baugesetzbuch erweitert. In Gebieten ohne
Bebauungsplan soll der Bauherr die allgemein anerkannten Regeln der
Technik unter Beachtung des Hochwasserrisikos und der Lage seines
Grundstücks beim hochwasserangepassten Bauen beachten.

Hochwasserangepasstes Bauen kann je nach Lage sehr unterschiedliche
Maßnahmen umfassen (z. B. höhere Türschwellen, Sicherung von
technischen Einrichtungen usw.) Anders als im sog. Überschwemmungsgebiet,
das statistisch einmal in einhundert Jahren eintritt und daher dringend
als Rückhalteraum für den Fluss benötigt wird, gelten in Risikogebieten
aber keine Bau- und Planungsbeschränkungen.

Da sich fast Dreiviertel der Sachschäden an Gebäuden auf ausgetretenes
Heizöl zurückführen lassen, sieht das Gesetz in
Überschwemmungsgebieten und anderen hochwassergefährdeten Gebieten auch
ein Verbot von neuen Ölheizungsanlagen und die Nachrüstung bestehender
Anlagen innerhalb angemessener Fristen (in Überschwemmungsgebieten 5
Jahre, in anderen Risikogebieten 15 Jahre) . Da wo ein Ersatz nicht
möglich ist, müssen die Öltanks hochwasserfest gemacht werden (z. B.
Sicherung gegen Aufschwemmen).

Weitere Informationen zu Überschwemmungs- und Hochwasser-Risikogebieten
Gebieten:
http://geoportal.bafg.de/mapapps/resources/apps/HWRMRL-DE/index.html?lang=de
https://www.facebook.com/bmub.bund

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Quelle:bmub.bund.de

Von redaktion