Münschen:

Verbraucherschutzministerin Merk gibt Hinweise zu Geschenkgutscheinen: „Achten Sie auf das Kleingedruckte!“

 

Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin
Dr. Beate Merk warnt Verbraucher vor einem unbedachten
Kauf von Geschenkgutscheinen. „Je näher das Weihnachtfest
rückt, um so verlockender sind für viele Verbraucher
Geschenkgutscheine. Doch auch bei Gutscheinen gilt
es einiges zu beachten,“ so Merk.

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Die
größte Unsicherheit bei Verbrauchern besteht bei
der Frage, wie lange ein Gutschein eingelöst werden
kann. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden:

 

Bei
einer individuell vereinbarten Befristung gilt die
vereinbarte Frist – der Gutschein kann nur innerhalb
dieser Frist eingelöst werden.

 

Anders
ist dies, wenn die Frist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
also beispielsweise in einem standardisierten Aufdruck
auf dem Gutschein, enthalten ist. Vor allem im Internet
erworbene Gutscheine enthalten regelmäßig solche
Befristungen. Die Beurteilung, ob eine solche Frist
gilt oder nicht, ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Merk weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung
des Oberlandesgericht München vom 17. Januar 2009
(Az 29 U 3193/07) hin. Das OLG München hat in diesem
Urteil eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines namhaften Onlinegroßhändlers enthaltene Befristung
von einem Jahr als unzulässig angesehen. Das Urteil
regelt jedoch nur den konkreten Einzelfall und gilt
grundsätzlich nicht für andere Gutscheine oder andere
Befristungen. Die Erwägungen des Gerichts sind jedoch
recht allgemein gehalten und dürften somit auch auf
ähnliche Fälle übertragbar sein.

 

Ein
Gutschein ohne Befristung kann grundsätzlich drei
Jahre eingelöst werden. Maßgeblich ist dabei das
Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde,
d.h. ein am 02.12.2012 ausgestellter Gutschein kann
bis einschließlich 31.12.2015 eingelöst werden. Ministerin
Merk: „Wenn das Weihnachtsgeschenk ein Gutschein sein
soll, dann am besten ein unbefristeter. Ein Geschenkgutschein
soll doch Freude bereiten und nicht den Weg für einen
Rechtsstreit ebnen.“

 

Weitere wichtige
Verbrauchertipps zu den Fragen Barauszahlung, Teileinlösung
und Personenbindung von Gutscheinen erhalten Sie auf
der Homepage des Verbraucherinformationssystems Bayern
unter http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/gutscheine.htm.
Quelle:stmj.bayern.de

 

Von redaktion