Berlin:

Härtefallhilfen für Privathaushalte kommen – Bund stellt 1,8 Mrd. Euro bereit – Bund und Länder
einigen sich auf Verwaltungsvereinbarungen

 

Bund und Länder haben sich auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht
leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Die hierfür notwendigen
Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind geeint und werden jetzt im nächsten
Schritt unterzeichnet. Der Bund stellt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Mrd. Euro über den
Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die Aufstellung der konkreten Programme und die
Auszahlung erfolgen durch die Länder.

Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können damit auch Haushalte,
die mit Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken
Preissteigerungen betroffen waren. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse
sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch
die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten.

Mit der Verständigung zwischen Bund und Ländern zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung
von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr
2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen.
Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der
Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis. Die Referenzpreise
für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so
einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über
eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein
Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei
Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in, in der Regel einen Vermieter für mehrere
Haushalte).

Nach der politischen Einigung auf die Verwaltungsvereinbarung haben die Länder die notwendigen
Zustimmungsverfahren in die Wege geleitet. Gleichzeitig laufen die Arbeiten an den IT-basierten
Antragsverfahren mit Hochdruck. Die Freischaltung der notwendigen Portale und der Antragstellungen
bei den Ländern wird schnellstmöglich erfolgen, hierbei können sich zwischen den Ländern zeitliche
Unterschiede ergeben. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Landesministerien und
ihre jeweiligen Bewilligungsstellen.
Nähere Informationen zu den Härtefallhilfen
Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte im Einzelnen: Es sollen die Mehrkosten bei
nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung
des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der
individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert
2021, dem sog. Referenzpreis. Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG),
Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks. Bund und Länder haben für
2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden
für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine
Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden. Die Referenzpreise für die
einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.) Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber
2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80%
erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel (Beispiele s. unten):
h=0,8 (h 2022−2
) Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings
1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in also einen Vermieter für mehrere
Haushalte), der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt. Es
können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten
berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in
diesem Zeitraum gezahlt wurde. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen
sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum
abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde,
die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023)
erfolgte Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber
auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern
beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn
die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine
Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw.
diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an
seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden. Die Antragstellung
erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des
jeweiligen Landes. Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren
handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen,
Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden
u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.
Beispiele: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von
1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71
Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)- 2*(3.000*0,71))=432
Euro. Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste
er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-
2*(4.000*0,24))= 704 Euro.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/03/20230330-hartefallhilfen-fur-privathaushalte-kommen.html

Quelle:abo-bmwi.de

 

Von redaktion