Berlin:

Kabinett beschließt Energieeffizienzgesetz

 

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesminister Habeck vorgelegten Entwurf des
Energieeffizienzgesetzes beschlossen. Damit bekommt Energiesparen erstmals einen klaren
gesetzlichen Rahmen. Das Gesetz legt Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs fest. Diese
entsprechen den europäischen Vorgaben, die sich aus der Novelle der EU- Energieeffizienzrichtlinie
für das Jahr 2030 für Deutschland ergeben. Die öffentliche Hand soll zudem mit Vorbild vorangehen.
Hierzu definiert das Gesetz konkrete Einsparvorgaben für die öffentliche Hand. Auch werden
Effizienzstandards für Rechenzentren definiert.


Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck: „Klimaschutz und Energiewende können
nur erfolgreich umgesetzt werden, wenn wir auch die Verbrauchsseite stärker in den Blick nehmen. Es
muss uns gemeinsam gelingen, den Energieverbrauch in Deutschland deutlich und dauerhaft zu
reduzieren. Im letzten Jahr haben wir gemeinsam gezeigt, dass das möglich ist. Mit dem neuen Gesetz
schaffen wir jetzt einen klaren Rahmen. Insbesondere die öffentliche Hand muss hier weiter mit
Vorbild vorangehen.“
Mit dem Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) wird erstmals ein sektorübergreifender Rahmen zur
Steigerung der Energieeffizienz geschaffen.
Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:
1. Energieeffizienzziele
Das EnEfG–Energieeffizienzgesetz legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs
in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit werden
darüber hinaus Ziele für 2040 und 2045 aufgezeigt, die, aber 2027 überprüft und
ggfs.–gegenbenenfalls angepasst werden sollen.
Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um mehr als 550 TWh bis 2030
(ggü.–gegenüber 2008). Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung
wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode
unterrichten und – soweit nötig – über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden.
2. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder
Der Bund und die Länder werden zur Umsetzung der EU-Vorgaben verpflichtet, ab 2024
Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45
TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) erbringen. Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seine notwendigen
Energieeffizienz-Maßnahmen im nächsten sog. Integrierten Klima- und Energieplan (NECP)
zusammenfasst und der EU-Kommission übermittelt.
3. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung
Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von
Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das
EnEfG–Energieeffizienzgesetz die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel,
jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen
entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig.
4. Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen
Mit dem EnEfG–Energieeffizienzgesetz werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch
(Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme
einzuführen und wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in konkreten Plänen zu erfassen und zu
veröffentlichen. Über die konkrete Effizienzmaßnahme entscheiden die Unternehmen.
5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren
Neue Rechenzentren werden zur Einhaltung von Energieeffizienzstandards, einer minimalen Temperatur
für die Luftkühlung sowie zur Abwärmenutzung verpflichtet. Bestandsanlagen sollen auf die Effizienz
es Stromeinsatzes achten. Insgesamt werden Betreiber von Rechenzentren dazu aufgefordert künftig
verstärkt Strom aus erneuerbaren Energien nutzen.
6. Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Abwärme soll künftig besser genutzt werden. Hierzu werden Unternehmen verpflichtet, Abwärme aus
Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, zu verwenden
(Abwärmenutzung).
Die konkreten Einsparmaßnahmen des Energieeffizienzgesetzes ergänzen bereits bestehende
Fachgesetze, wie z.B. das Gebäudeenergiegesetz, aber auch Förderprogramme und ökonomische Anreize
zur Senkung des Energieverbrauchs. Dieser Instrumentenmix ist die Basis für die Erreichung der
Ziele für 2030, 2040 und 2045.
Das Gesetz wird nun in einem nächsten Schritt in das parlamentarische Verfahren übermittelt.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-kabinett-beschliesst-energieeffizienzgesetz.html

Quelle:abo-bmwi.de

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