Brüssel – Berlin:

EU-Kommission genehmigt Einzelwagenförderung des Bundes

Wissing: „Milliardenhilfe für Schienengüterverkehr kommt“

Die Europäische Kommission hat heute ein auf fünf Jahre angelegtes Förderpaket in Höhe von 1,7 Milliarden Euro für den Schienengüterverkehr freigegeben.

Bundesminister Volker Wissing:

Mit rund 1.400 angefahrenen Güterverkehrsstellen ist der Einzelwagenverkehr das Rückgrat das Schienengüterverkehrs. Er ermöglicht den Zugang zum europäischen Schienennetz in der Fläche und hat zentrale Grund- und Netzwerkfunktionen. Zugleich kann der Einzelwagenverkehr aufgrund der kosten- und personalaufwändigen Zugbildung und Wagenzustellung bislang kaum wirtschaftlich betrieben werden. Hier schaffen wir jetzt Abhilfe. Mit unserer milliardenschweren Förderung des Einzelwagenverkehrs setzen wir ein klares Signal für die Stärkung des klimafreundlichen Transports über die Schiene und entlasten so auch unsere Straßen von Güterverkehr.

Die neue Förderung soll die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Einzelwagenverkehr (EWV) bei den hohen Betriebskosten entlasten, die aus den aufwändigen Bündelungs- und Zustellungsprozessen entlang der Transportketten resultieren. Die neue Förderung ergänzt dabei die Anlagenpreisförderung, mit der die Unternehmen seit 2020 bei Infrastrukturnutzungskosten im EWV entlastet werden. In das neue Konzept sind insbesondere Erkenntnisse aus bestehenden Förderprogrammen in Frankreich und Österreich eingeflossen. Bei der Entwicklung der Förderkonzeptes wurden der Sektor, das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) sowie die Bundesnetzagentur (BNetzA) eng eingebunden. Grundlage für die Erstellung des Förderkonzepts war auch die „Sondererhebung Einzelwagenverkehr – Marktstrukturen und Wirtschaftlichkeit“ der BNetzA aus dem Jahr 2022.

Alle Fakten zur Förderung finden Sie hier noch einmal im FAQ zusammengefasst:

Wann kommt die neue Betriebskostenförderung im Einzelwagenverkehr?

Die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission liegt seit 21. Mai 2024 vor. Die neue Förderrichtlinie wird nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger vsl. am 01.06.2024 in Kraft treten. Aktuell finalisiert das EBA als Bewilligungsbehörde die Ausführungsbestimmungen und Antragsunterlagen. In Informationsveranstaltungen des BMDV und EBA wird der Sektor über das Antragsverfahren informiert.

Wer kann die Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind alle in- und ausländischen EVU, die auf bundeseigenen und nicht-bundeseigenen Schienenwegen in Deutschland Leistungen im EWV erbringen. Das Förderkonzept ist diskriminierungsfrei gestaltet.

Was wird gefördert?

Die neue Förderung umfasst zwei Förderlinien: eine vorrangige Pauschalförderung der sog. Bedienung auf der ersten und letzten Meile (Förderlinie 1) und eine streckenabhängige Förderung im Hauptlauf als Anschlussförderung (Förderlinie 2):

Ziel der Förderung des Nahbereichs über Förderlinie 1 ist die Sicherung der Bedienung von Gleisanschlüssen und Ladestellen in der Fläche, um den überdurchschnittlich hohen Betriebskosten im Vor- und Nachlauf Rechnung zu tragen. Die Förderung ist dabei degressiv gestaffelt in Abhängigkeit der jährlich an dem jeweiligen Anschluss transportierten Wagen im EWV. Je weniger Wagen den Anschluss anfahren, desto höher der Fördersatz pro Bedienfahrt. Ab 2.000 Wagen pro Jahr kann von einer wirtschaftlichen Leistungserbringung ausgegangen werden, so dass keine Förderung erfolgt.

Auf Grund der hohen Betriebskosten auch im weiteren Verlauf der Transportkette im EWV bspw. durch häufige Wagenumstellungen wird in Förderlinie 2 eine Förderung für sog. Anschlussfahrten gewährt. Dies umfasst die Förderung sowohl von Bündelungsverkehren als auch Direktverkehren von Wagengruppen in der Fläche. Gefördert wird über einen jährlich neu zu berechnenden Fördersatz je Trassenkilometer.

Die beiden Förderlinien sollen der Vielschichtigkeit des EWV mit seinen unterschiedlichen Produktionssystemen (samt ggf. mehrmaliger Zugbildung und -auflösung) Rechnung tragen.

Wie lange gilt die neue Förderrichtlinie?

Die Laufzeit der neuen Förderrichtlinie wird fünf Jahre ab dem Inkrafttreten betragen (bei einem Inkrafttreten am 01.06.2024 läuft die Förderrichtlinie bis 31.05.2029).

Wie viele Mittel stehen für die neue Förderung zur Verfügung?

Im Bundeshaushalt 2024 stehen für die neue Betriebskostenförderung knapp 300 Mio. Euro bereit; in der Finanzplanung sind 300 Mio. Euro für 2025 und jeweils 320 Mio. Euro für 2026 und 2027 vorgesehen.
Stehen die für 2024 eingeplanten Haushaltsmittel in diesem Jahr noch vollständig zur Verfügung?
Die für 2024 eingeplanten 300 Mio. Euro stehen für EWV-Leistungen in der laufenden Netzfahrplanperiode ab vsl. 1. Juli in vollem Umfang zur Verfügung.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Die Anträge können jährlich für die nächste Netzfahrplanperiode beim EBA gestellt werden. Die EVU geben in der verbindlichen Systembeschreibung die ihrerseits geplanten Leistungen im EWV an. Auf dieser Basis wird die Höhe der jeweiligen Zuwendungen ermittelt. Zum Förderbeginn 2024 endet die Antragsfrist vsl. am 30.06.2024 für die derzeit laufende Netzfahrplanperiode.

Gibt es eine rückwirkende Förderung?

Nein, eine rückwirkende Förderung ist nicht zulässig. Im ersten Förderjahr sind Leistungen im EWV ab Ende der Antragsfrist, vsl. ab dem 01.07.2024 förderfähig. Ab den kommenden Netzfahrplanperioden werden Leistungen im EWV ab Beginn der jeweiligen Netzfahrplanperiode förderfähig sein.

Quelle: abo-bmdv.de

Von redaktion

Versäumt

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