München:

Bayern setzt Bundesregeln in AV Isolation um – Keine Kontaktpersonen-Quarantäne für Geboosterte, frisch Geimpfte und frisch Genesene

Bayern hat die verkürzten Quarantäne- und Isolationsregeln des Bundes in der Anpassung der Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation) am 14. Januar umgesetzt. Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek sagte am Samstag in München: „Der Bund hat den erforderlichen Rechtsrahmen am Freitag erlassen. Wir in Bayern haben die Allgemeinverfügung Isolation sofort noch in der Nacht zum Samstag angepasst. Auch als Kontaktperson zu Omikron-Fällen müssen frisch Geimpfte (drei Monate), frisch Genesene (drei Monate) und Geboosterte (unbegrenzt) nun nicht mehr in Quarantäne. Damit gibt es für die verschiedenen Virusvarianten keine unterschiedlichen Regelungen mehr. Da Omikron mittlerweile die dominierende Variante in Deutschland darstellt, hatten wir uns für diese einheitliche Lösung eingesetzt. Es ist wichtig, dass wir nun umgehend Klarheit geschaffen haben, wer sich in Quarantäne begeben muss und wer nicht.

Eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums ergänzte: Schon am 11. Januar wurde die Dauer von Quarantäne (enge Kontaktpersonen) und Isolation (infizierte Personen) einheitlich auf zehn Tage festgelegt. Eine Verkürzung auf sieben Tage ist mit Freitestung möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor Isolationsende 48 Stunden symptomfrei waren. Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bereits nach fünf Tagen möglich mittels PCR-Test oder Antigen-Schnelltest.

 

Die Sprecherin ergänzte: Am 14. Januar hat der Bund die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordung (SchAusnahmV) des Bundes angepasst, sodass bestimmte Kontaktpersonen  unabhängig von der Virusvariante  nicht mehr in Quarantäne müssen. Die neuen Regeln für Quarantäne und Isolation sollen auch die kritische Infrastruktur vor einer Überlastung schützen.

Die Sprecherin sagte: Das Robert Koch-Institut (RKI) hat nun bekannt gegeben, wer als frisch geimpft oder frisch genesen gilt: Frisch Geimpfte und frisch Genesene sind von der Quarantäne für einen Zeitraum von rund drei Monaten nach Impfung oder Infektion von der Quarantäne ausgenommen. Erst, wenn sie sich dann impfen lassen, sind sie erneut von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies bietet einen zusätzlichen Anreiz, sich impfen zu lassen. Erst die dritte Impfung bietet den besten Schutz vor schwerem Verlauf bei einer Infektion mit der Omikron-Variante.

Folgende Personen, die als enge Kontaktpersonen eingestuft wurden, sind ab heute von der Quarantänepflicht ausgenommen:

1. enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben,

2. enge Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und vollständig geimpft wurden oder nach einer vollständigen Impfung von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind,

3. enge Kontaktpersonen, die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt und

4. enge Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Die Sprecherin sagte: „Für enge Kontaktpersonen, die sich aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamts in Quarantäne befinden und zu den obengenannten Gruppen gehören, endet die Quarantäne mit dem heutigen Tag mit Inkrafttreten der AV Isolation. Wer nicht zu diesen Gruppen zählt und sich in Quarantäne begeben muss, muss Folgendes beachten: Die Quarantäne beginnt mit der Mitteilung des Gesundheitsamtes über den Status als enge Kontaktperson. Dies kann aufgrund der hohen Inzidenzen auch mit zeitlicher Verzögerung geschehen. Hier ist auch Eigenverantwortung gefragt. Wer, zum Beispiel als Haushaltsangehöriger, engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte, soll sich schon vor der Mitteilung des Gesundheitsamts freiwillig absondern. Unbedingt zu beachten ist auch: Wer sich aufgrund eines positiven Tests in Isolation begeben muss, hat dies unmittelbar zu tun  auch ohne die Kontaktaufnahme des Gesundheitsamts.

Für enge Kontaktpersonen, die von der Quarantäne ausgenommen sind, empfiehlt das RKI Testungen, Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring und das Tragen einer medizinischen Maske (besser FFP2 Maske) bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag ab dem engen Kontakt zu der infizierten Person. Entwickelt eine von der Quarantäne ausgenommene Kontaktperson innerhalb von 14 Tagen ab dem letzten relevanten Kontakt zu der infizierten Person Symptome, dann wird eine freiwillige Quarantäne und eine zeitnahe PCR-Testung dringend nahegelegt. In diesem Fall ist außerdem das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.

Die Allgemeinverfügung Isolation ist unter folgendem Link zu finden:

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/01/20220114kons_lesefassung_av_isolation.pdf

Quelle:stmgp.bayern.de

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Versäumt

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