{"id":5787,"date":"2013-06-25T09:15:17","date_gmt":"2013-06-25T07:15:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.frankensicht.de\/?p=5787"},"modified":"2013-06-25T09:15:17","modified_gmt":"2013-06-25T07:15:17","slug":"aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-fur-von-der-hochwasserkatastrophe-betroffene-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.frankensicht.de\/?p=5787","title":{"rendered":"Aussetzung der Insolvenzantragspflicht f\u00fcr von der Hochwasserkatastrophe  betroffene Unternehmen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #ff0000;\">Berlin:<\/span><\/p>\n<p>Zu dem am 24. Juni 2013 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur<br \/>\nAufbauhilfe nach Hochwassersch\u00e4den erkl\u00e4rt Bundesjustizministerin Sabine<br \/>\nLeutheusser-Schnarrenberger:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/?attachment_id=1410\" rel=\"attachment wp-att-1410\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-1410\" alt=\"paragraf\" src=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/paragraf.jpg\" width=\"640\" height=\"400\" srcset=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/paragraf.jpg 640w, https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/paragraf-300x187.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Die Hochwasserkatastrophe hat ihre Spuren hinterlassen. Die Betroffenen ben\u00f6tigen jede erdenkliche<br \/>\nHilfe, gerade wenn ihr Unternehmen durch die Folgen der Flut in eine wirtschaftliche Schieflage<br \/>\ngeraten ist. Der Gesetzentwurf zur Aufbauhilfe nach Hochwassersch\u00e4den sieht eine bis zum 31.<br \/>\nDezember 2013 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht f\u00fcr Unternehmen vor, die infolge<br \/>\ndes Hochwassers in eine Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung geraten sind. Damit wird diesen<br \/>\nUnternehmen die Zeit gegeben, Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu f\u00fchren, um die<br \/>\nfinanzielle Schieflage zu beseitigen. Die Regelung stellt damit einen wichtigen Beitrag zur<br \/>\nKrisenbew\u00e4ltigung in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten dar.<br \/>\nUnter den derzeitigen Ausnahmebedingungen als Folge der Hochwasserkatastrophe l\u00e4sst sich nicht<br \/>\ngew\u00e4hrleisten, dass innerhalb der f\u00fcr die Stellung von Insolvenzantr\u00e4gen an sich vorgesehenen<br \/>\nH\u00f6chstfrist von drei Wochen alle Verfahren und Verhandlungen abgeschlossen werden k\u00f6nnen, die<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr den Bezug von Versicherungs-, Hilfs- oder Spendenleistungen oder f\u00fcr den<br \/>\nAbschluss etwaig erforderlicher Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen sind. Ohne gesetzliche<br \/>\nNeuregelung w\u00e4ren die Gesch\u00e4ftsleiter der betroffenen Unternehmen gezwungen, zur Vermeidung einer<br \/>\nstrafrechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Haftung auch dann einen<br \/>\nInsolvenzer\u00f6ffnungsantrag zu stellen, wenn erfolgversprechende Aussichten auf die Beseitigung der<br \/>\nInsolvenzlage bestehen.<br \/>\nDie Insolvenzantragspflicht soll in den F\u00e4llen ausgesetzt werden, in denen Aussichten darauf<br \/>\nbestehen, dass sich die eingetretene Insolvenzlage durch erlangbare Versicherungs-, Entsch\u00e4digungs-<br \/>\noder Spendenleistungen oder durch eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung beseitigen l\u00e4sst.<br \/>\nErst wenn dies bis zum Jahresende 2013 nicht gelingt, m\u00fcssen die betroffenen Unternehmen innerhalb<br \/>\nder neu anlaufenden H\u00f6chstfrist von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Eine Verl\u00e4ngerung<br \/>\nder Aussetzung der Antragsfrist bis l\u00e4ngstens zum 31.3.2014 bleibt m\u00f6glich, wenn sich herausstellen<br \/>\nsollte, dass eine Vielzahl von Unternehmen zum Jahresende noch mehr Zeit ben\u00f6tigt, um erstrebte<br \/>\nGeldleistungen zu erhalten oder erfolgversprechende Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen<br \/>\nabzuschlie\u00dfen.<br \/>\nHintergrund:<br \/>\nNach \u00a7 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) m\u00fcssen Gesch\u00e4ftsleiter von juristischen Personen und<br \/>\nbestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine nat\u00fcrliche Person ist (Beispiel: GmbH<br \/>\n&amp; Co KG), bei Eintritt einer Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch<br \/>\nnach drei Wochen, einen Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Nach \u00a7 15 Abs. 4<br \/>\nund 5 InsO ist eine Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht strafbar. Sie kann ferner nach \u00a7 823<br \/>\nAbs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit \u00a7 15a Abs. 1 InsO zur Folge haben, dass der<br \/>\nantragspflichtige Gesch\u00e4ftsleiter den Gl\u00e4ubigern zum Schadensersatz verpflichtet ist.<br \/>\nHochwasserbedingte Betriebsunterbrechungen sowie Sch\u00e4den an Anlage- oder Vorratsverm\u00f6gen k\u00f6nnen<br \/>\nUnternehmen auch dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, wenn deren gesch\u00e4ftliche und<br \/>\nfinanzielle Situation zuvor solide war und keine Schwierigkeiten erwarten lie\u00df. Tritt bei dem<br \/>\nUnternehmen deshalb eine insolvenzrechtliche \u00dcberschuldung oder Zahlungsunf\u00e4higkeit ein, trifft den<br \/>\nGesch\u00e4ftsleiter die strafbewehrte Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen (\u00a7 15a InsO). Kann die<br \/>\nInsolvenz durch Zins- und Tilgungsmoratorien, Schuldennachlass, m\u00f6gliche Entsch\u00e4digungsleistungen,<br \/>\nVersicherungsleistungen oder Spenden und andere karitative Hilfeleistungen abgewendet werden, wird<br \/>\neine Insolvenzantragspflicht in der Regel erst gar nicht entstehen. Allerdings ben\u00f6tigen die<br \/>\nbetroffenen Unternehmen in einer solchen Situation in der Regel einige Zeit, um die n\u00f6tigen<br \/>\nFinanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu f\u00fchren. In dieser Sondersituation erweist sich die<br \/>\nin \u00a7 15a InsO vorgesehene H\u00f6chstfrist von drei Wochen zur Stellung eines Insolvenzantrags als<br \/>\nhinderlich. Die Antragspflicht nach \u00a7 15a InsO soll daher zur Klarstellung und Erleichterung der<br \/>\nVerhandlungen und Schadensabwicklung in klar umrissenen F\u00e4llen tempor\u00e4r ausgesetzt werden.<br \/>\nEs werden aber nicht alle insolvenzrechtlichen Regelungen ausgesetzt, sondern ausschlie\u00dflich die<br \/>\nInsolvenzantragspflicht. Unber\u00fchrt bleibt daher das Recht von Schuldnern oder Gl\u00e4ubigern, einen<br \/>\nInsolvenzantrag zu stellen. Da die Einzugstellen f\u00fcr Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge und die<br \/>\nFinanzverwaltung auf Antrag bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsma\u00dfnahmen absehen werden<br \/>\n(s. Rundschreiben RS 2013\/247 des GKV-Spitzenverbands vom 13.6.2013), d\u00fcrfte insoweit auch nicht<br \/>\nmit Gl\u00e4ubigerantr\u00e4gen zu rechnen sein. Allerdings m\u00fcssen Gesch\u00e4ftsleiter darauf achten, dass sie<br \/>\nw\u00e4hrend des Bestehens einer Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung das Verbot von Zahlungen an<br \/>\neinzelne Gl\u00e4ubiger beachten.<br \/>\nDie Insolvenzantragspflicht erf\u00fcllt in unserem Rechtssystem wichtige Funktionen. Sie dient dem<br \/>\nSchutz der Vertragspartner und der Integrit\u00e4t des Wirtschaftsverkehrs. Eine \u00fcberschuldete oder<br \/>\nzahlungsunf\u00e4hige Gesellschaft, die weiter am Rechtsverkehr teilnimmt, kann die Interessen Dritter<br \/>\ngef\u00e4hrden. Die Aussetzung der Antragspflicht kann deshalb nur unter den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden<br \/>\nder Flutkatastrophe f\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum gerechtfertigt sein, innerhalb dessen sich die<br \/>\nflutbedingten St\u00f6rungen durch Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen beheben lassen. Sie ist<br \/>\ndeshalb bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Danach lebt die Antragspflicht wieder auf. Die<br \/>\ndreiw\u00f6chige H\u00f6chstfrist des \u00a7 15a Absatz 1 Satz 1 InsO beginnt dann wieder von Neuem.<br \/>\nSollte sich wider Erwarten herausstellen, dass die Schadenssch\u00e4tzungen, die individuellen<br \/>\nEntschuldungskonzepte und Sanierungsverhandlungen oder die Auszahlung der Leistungen sich in vielen<br \/>\nF\u00e4llen \u00fcber den 31. Dezember 2013 hinziehen, so kann die Aussetzung der Antragspflicht durch<br \/>\nRechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz verl\u00e4ngert werden. Eine Verl\u00e4ngerung ist<br \/>\nh\u00f6chstens bis zum 31. M\u00e4rz 2014 m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Quelle:bmj.bund.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin: Zu dem am 24. 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