{"id":5582,"date":"2013-05-20T08:58:15","date_gmt":"2013-05-20T06:58:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.frankensicht.de\/?p=5582"},"modified":"2013-05-20T08:58:15","modified_gmt":"2013-05-20T06:58:15","slug":"neue-und-schnellere-wege-zur-restschuldbefreiung-starkung-der-glaubigerrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.frankensicht.de\/?p=5582","title":{"rendered":"Neue und schnellere Wege zur Restschuldbefreiung \u2013 St\u00e4rkung der Gl\u00e4ubigerrechte"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #ff0000;\">Berlin:<\/span><br \/>\nZu der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und<br \/>\nzur St\u00e4rkung der Gl\u00e4ubigerrechte im Bundestag erkl\u00e4rt Bundesjustizministerin Sabine<br \/>\nLeutheusser-Schnarrenberger:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/?attachment_id=4845\" rel=\"attachment wp-att-4845\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4845\" alt=\"1euro\" src=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/12\/1euro.jpg\" width=\"640\" height=\"480\" srcset=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/12\/1euro.jpg 640w, https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/12\/1euro-300x225.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/><\/a><br \/>\nK\u00fcnftig wird f\u00fcr insolvente nat\u00fcrliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller m\u00f6glich.<br \/>\nMit den Neuregelungen wird diesen Personen endlich die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, sich fr\u00fcher als dies<br \/>\nbislang m\u00f6glich war von ihren restlichen Schulden zu befreien. Der Gesetzentwurf schafft<br \/>\nzus\u00e4tzliche und schnellere Wege zu einer Entschuldung und f\u00fcr den wirtschaftlichen Neuanfang.<br \/>\nIn den nach dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren soll eine Restschuldbefreiung bereits nach drei<br \/>\nJahren \u2013 und nicht wie bislang nach sechs Jahren \u2013 m\u00f6glich werden, wenn der Schuldner innerhalb<br \/>\ndieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gl\u00e4ubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten<br \/>\nbegleichen kann. Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, m\u00f6glichst viel zu<br \/>\nbezahlen, um die fr\u00fchzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gl\u00e4ubigern<br \/>\nzugute: Anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach drei Jahren einen<br \/>\nsignifikanten Teil ihrer Forderungen.<br \/>\nAu\u00dferdem \u00f6ffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren f\u00fcr Verbraucherinsolvenzverfahren und bietet<br \/>\ndamit einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig von einer gesetzlich<br \/>\nfestgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. So k\u00f6nnen alle Schuldner zusammen mit<br \/>\nihren Gl\u00e4ubigern die Voraussetzungen f\u00fcr die Entschuldung ganz individuell und unter<br \/>\nBer\u00fccksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls erarbeiten. Ein Insolvenzplan auch in<br \/>\nVerbraucherinsolvenzverfahren beschlossen werden k\u00f6nnen, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden<br \/>\noder werden.<br \/>\nZus\u00e4tzlich werden mit dem neuen Gesetz die Rechte der Gl\u00e4ubiger gest\u00e4rkt: Das Versagungsverfahren<br \/>\nwird vereinfacht; Gl\u00e4ubiger k\u00f6nnen zuk\u00fcnftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen.<br \/>\nDem Insolvenzverwalter wird im Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht \u00fcbertragen. Ein<br \/>\nweiteres wichtiges Anliegen, das mit dem Gesetz erreicht wird, ist der Schutz von Mitgliedern von<br \/>\nWohnungsgenossenschaften vor dem Verlust ihrer Wohnung wegen K\u00fcndigung der Genossenschaftsanteile.<br \/>\nZum Hintergrund:<br \/>\nDer Gesetzentwurf enth\u00e4lt Regelungen zur Verk\u00fcrzung und Umgestaltung des<br \/>\nRestschuldbefreiungsverfahrens, \u00d6ffnung des Planverfahrens f\u00fcr Verbraucherinsolvenzverfahren,<br \/>\nSt\u00e4rkung der Gl\u00e4ubigerrechte, insolvenzrechtlichen Sicherung der Mitgliedschaft in einer<br \/>\nWohnungsgenossenschaften.<br \/>\nVerk\u00fcrzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens<br \/>\nDie Neuregelungen er\u00f6ffnen Schuldnern die M\u00f6glichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens<br \/>\nvon derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verk\u00fcrzen. Diese M\u00f6glichkeit besteht, wenn es dem<br \/>\nSchuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 35 % der<br \/>\nGl\u00e4ubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung<br \/>\nist zudem nach f\u00fcnf Jahren vorgesehen, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren.<br \/>\nMit dieser differenzierten Regelung sucht das Gesetz einen Ausgleich zwischen den Interessen des<br \/>\nSchuldners an einer m\u00f6glichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine \u201ezweite Chance\u201c er\u00f6ffnet,<br \/>\nund den Interessen der Gl\u00e4ubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen.<br \/>\nGleichzeitig werden auch die Landesjustizverwaltungen entlastet, welche \u00fcber die Stundungsregelung<br \/>\ndes \u00a7 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.<br \/>\nDie M\u00f6glichkeit einer Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens steht allen nat\u00fcrlichen<br \/>\nPersonen offen. Sie ist nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgr\u00fcnder oder Verbraucher<br \/>\nbeschr\u00e4nkt.<br \/>\n\u00d6ffnung des Planverfahrens f\u00fcr Verbraucherinsolvenzen<br \/>\nZudem er\u00f6ffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren f\u00fcr das Verbraucherinsolvenzverfahren, d.h.<br \/>\nes wird den Gl\u00e4ubigern k\u00fcnftig m\u00f6glich sein, ma\u00dfgeschneiderte Pl\u00e4ne zur Bew\u00e4ltigung der<br \/>\nVerbraucherinsolvenz auszuhandeln und in Gestalt eines Insolvenzplans zu beschlie\u00dfen. Da ein<br \/>\nsolcher Plan auch vorsehen kann, dass der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit<br \/>\nwird (\u00a7 227 Abs. 1 InsO), kann der Verbraucher in diesen F\u00e4llen auch ohne das Durchlaufen eines<br \/>\nRestschuldbefreiungsverfahrens in den Genuss einer Entschuldung kommen.<br \/>\nSt\u00e4rkung der Gl\u00e4ubigerrechte<br \/>\nDie Wahrnehmung der Gl\u00e4ubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung<br \/>\ngeht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten f\u00fchren dazu, dass zuweilen die<br \/>\nRestschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgr\u00fcnde vorliegen. Mit den Ma\u00dfnahmen zur St\u00e4rkung<br \/>\nder Gl\u00e4ubigerrechte soll dies k\u00fcnftig verhindert werden. Unter anderem erm\u00f6glicht das Gesetz<br \/>\nzuk\u00fcnftig den Gl\u00e4ubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit schriftlich<br \/>\nzu stellen. Ein solcher Antrag muss sp\u00e4testens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden.<br \/>\nDamit soll auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gl\u00e4ubigern weiter<br \/>\nverbessert werden.<br \/>\nSchutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften<br \/>\nMitglieder von Wohnungsgenossenschaften, die sich in der Insolvenz befinden, werden in Zukunft vor<br \/>\ndem Verlust der von ihnen genutzten Genossenschaftswohnung gesch\u00fctzt. Bislang ist der<br \/>\nInsolvenzverwalter gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu k\u00fcndigen,<br \/>\num dessen Gesch\u00e4ftsguthaben zu verwerten. Dies f\u00fchrt h\u00e4ufig zur K\u00fcndigung des<br \/>\nNutzungsverh\u00e4ltnisses, also zum Verlust der Wohnung. Auf der anderen Seite soll die Neuregelung den<br \/>\nInteressen der Insolvenzgl\u00e4ubiger Rechnung tragen und verhindern, dass Schuldner ihr Verm\u00f6gen<br \/>\nunbegrenzt als genossenschaftliches Gesch\u00e4ftsguthaben insolvenzfest anlegen k\u00f6nnen. K\u00fcnftig darf<br \/>\nder Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Nutzers einer Genossenschaftswohnung nicht mehr<br \/>\nk\u00fcndigen, wenn das Gesch\u00e4ftsguthaben nicht h\u00f6her ist als das Vierfache des monatlichen<br \/>\nNettonutzungsentgelts oder maximal 2.000 EURO.<\/p>\n<p>Quelle:bmj.bund.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin: Zu der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur St\u00e4rkung der Gl\u00e4ubigerrechte im Bundestag erkl\u00e4rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: K\u00fcnftig wird f\u00fcr insolvente nat\u00fcrliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller m\u00f6glich. 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