{"id":5054,"date":"2013-02-04T08:15:57","date_gmt":"2013-02-04T07:15:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.frankensicht.de\/?p=5054"},"modified":"2013-02-04T08:15:57","modified_gmt":"2013-02-04T07:15:57","slug":"mietrechtsanderungsgesetz-passiert-den-bundesrat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.frankensicht.de\/?p=5054","title":{"rendered":"Mietrechts\u00e4nderungsgesetz passiert den Bundesrat"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #ff0000;\">Berlin:<\/span><\/p>\n<p>Zu dem heute vom Bundesrat verabschiedeten Mietrechts\u00e4nderungsgesetz erkl\u00e4rt Bundesjustizministerin<br \/>\nSabine Leutheusser-Schnarrenberger:<\/p>\n<p>Der Weg ist frei f\u00fcr Verbesserungen f\u00fcr Vermieter und Mieter, die durch das<br \/>\nMietrechts\u00e4nderungsgesetz geschaffen werden. Die Neuregelungen im Mietrecht schaffen Anreize f\u00fcr<br \/>\nden Vermieter zur energetischen Sanierung, sie entlasten Mieter bei den Energiekosten, st\u00e4rken die<br \/>\nPosition des Mieters bei der Umwandlung von Miete in Eigentum und schaffen Abhilfe gegen das<br \/>\nsogenannte Mietnomadentum.<br \/>\nForderungen nach massiven Eingriffen in das Mietpreisrecht haben im Bundesrat zu Recht keine<br \/>\nMehrheit gefunden. Private Vermieter stellen mehr als 60 Prozent der angebotenen Mietwohnungen zur<br \/>\nVerf\u00fcgung. Sie sind damit die gr\u00f6\u00dfte Anbietergruppe auf dem deutschen Wohnungsmarkt. Damit es auch<br \/>\nin Zukunft Anreize f\u00fcr private Vermieter gibt, in neue Mietwohnungen zu investieren, muss<br \/>\nausufernden Reglementierungen der Mietpreise ein Riegel vorgeschoben werden.<br \/>\nDie energetische Wohnraumsanierung ist ein zentrales Element der Energiewende und eine<br \/>\ngesamtgesellschaftliche Aufgabe. Vierzig Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland entfallen auf<br \/>\nGeb\u00e4ude, ein erheblicher Teil auf Mietwohnungen. Die Neuregelungen verteilen die Lasten einer<br \/>\nenergetischen Modernisierung ausgewogen auf Vermieter und Mieter. Nach einer energetischen<br \/>\nModernisierung, z.B. der D\u00e4mmung der Geb\u00e4udeh\u00fclle, profitieren die Mieter insbesondere von<br \/>\ngeringeren Nebenkosten und h\u00f6herem Wohnkomfort. Um Anreize f\u00fcr die hierf\u00fcr erforderlichen<br \/>\nInvestitionen gerade bei der Vielzahl kleiner Privatvermieter zu schaffen, kann der m\u00f6glicherweise<br \/>\nwegen der Bauma\u00dfnahmen bestehende Mietminderungsanspruch bei energetischen Sanierungen k\u00fcnftig erst<br \/>\nnach drei Monaten geltend gemacht werden. Der Vermieter kann wie bisher j\u00e4hrlich maximal 11<br \/>\nProzent der Kosten f\u00fcr die Modernisierungen auf die Miete umlegen.<br \/>\nAuf eine gesetzliche Grundlage wird auch das Contracting gestellt. In Zukunft kann der Vermieter<br \/>\ndie Beheizung von der Eigenversorgung auf eine gewerbliche W\u00e4rmelieferung umstellen, wenn dies f\u00fcr<br \/>\nden Mieter kostenneutral ist und ein Effizienzgewinn erzielt wird. Bleibt das Contracting f\u00fcr den<br \/>\nMieter kostenfrei, k\u00f6nnen die W\u00e4rmelieferkosten als Betriebskosten umgelegt werden. Einzelheiten<br \/>\nwerden in einer Verordnung geregelt, die die Bundesregierung gesondert erlassen wird.<br \/>\nGerade f\u00fcr private Kleinvermieter ist das neue Instrumentarium gegen \u201eMietnomaden\u201c wichtig, denn<br \/>\nsie sind am st\u00e4rksten von Mietbetr\u00fcgern betroffen. Die Gerichte m\u00fcssen k\u00fcnftig R\u00e4umungssachen<br \/>\nvorrangig bearbeiten. Der Mieter kann au\u00dferdem vom Gericht verpflichtet werden, eine Sicherheit f\u00fcr<br \/>\ndie Nutzungsentgelte zu stellen, die w\u00e4hrend langwieriger R\u00e4umungsprozesse auflaufen. Befolgt er<br \/>\ndiese Anordnung nicht, kann die Wohnung im Eilverfahren ger\u00e4umt werden. Au\u00dferdem kann k\u00fcnftig nach<br \/>\ndem Modell der \u201eBerliner R\u00e4umung\u201c der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, lediglich den<br \/>\ngek\u00fcndigten Mieter aus dem Besitz der Wohnung zu setzen, ohne gleichzeitig die Einrichtung der<br \/>\nWohnung wegschaffen und einlagern zu m\u00fcssen. Das \u201eBerliner Modell\u201c spart Zeit und Geld.<br \/>\nIm Interesse der Mieter werden au\u00dferdem Schutzl\u00fccken bei der Umwandlung von Wohnraum in<br \/>\nEigentumswohnungen geschlossen. Die Umgehung des K\u00fcndigungsschutzes bei der Umwandlung in<br \/>\nEigentumswohnungen nach dem \u201eM\u00fcnchener Modell\u201c wird k\u00fcnftig verhindert.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/?attachment_id=4521\" rel=\"attachment wp-att-4521\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4521\" alt=\"wolke2\" src=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/wolke2.jpg\" width=\"640\" height=\"480\" srcset=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/wolke2.jpg 640w, https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/wolke2-300x225.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/><\/a><br \/>\nZum Hintergrund:<br \/>\nDer Entwurf betrifft folgende Regelungskomplexe: Die energetische Modernisierung von Wohnraum, die<br \/>\nF\u00f6rderung des Contracting, die Bek\u00e4mpfung des Mietnomadentums und den K\u00fcndigungsschutz bei der<br \/>\nUmwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Zudem werden die L\u00e4nder erm\u00e4chtigt, den Anstieg von<br \/>\nBestandsmieten auf lokalen Teilm\u00e4rkten mit knappem Angebot abzud\u00e4mpfen.<br \/>\nIm Einzelnen:<br \/>\nI. Energetische Modernisierung<br \/>\nDas Mietrecht muss daf\u00fcr sorgen, dass Nutzen und Lasten einer energetischen Modernisierung<br \/>\nausgewogen zwischen Vermieter und Mieter verteilt werden.<br \/>\n&#8211; Die Vorschriften \u00fcber die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen (bisher: \u00a7 554<br \/>\nBGB) werden reformiert. Gr\u00f6\u00dferes Gewicht erh\u00e4lt der neu geschaffene Tatbestand der &#8222;energetischen<br \/>\nModernisierung&#8220;. Er umfasst Ma\u00dfnahmen, die zur Einsparung von Endenergie in Bezug auf die Mietsache<br \/>\nbeitragen, etwa die D\u00e4mmung der Geb\u00e4udeh\u00fclle oder den Einsatz von Solartechnik f\u00fcr die<br \/>\nWarmwasserbereitung. Das schafft Rechtssicherheit f\u00fcr den investitionswilligen Vermieter. Rein<br \/>\nklimasch\u00fctzende Ma\u00dfnahmen oder Ma\u00dfnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach,<br \/>\nderen Strom der Vermieter in das \u00f6ffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden. Sie<br \/>\nberechtigen aber nicht zur Mieterh\u00f6hung.<br \/>\n&#8211; Energetische Modernisierungen sollen f\u00fcr eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer<br \/>\nMietminderung (\u00a7 536 BGB) f\u00fchren. Ist etwa eine D\u00e4mmung der Au\u00dfenfassade mit Baul\u00e4rm verbunden, ist<br \/>\nf\u00fcr die Dauer von drei Monaten die Mietminderung wegen dieser Beeintr\u00e4chtigung ausgeschlossen. Ab<br \/>\ndem vierten Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden, sofern die Bauma\u00dfnahme<br \/>\nbis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der Wohnung weiter beeintr\u00e4chtigt ist. Der<br \/>\nvor\u00fcbergehende Minderungsausschluss gilt nur f\u00fcr energetische Modernisierungen. Bei anderen<br \/>\nModernisierungen (z.B. Modernisierung eines Bades) bleibt es beim unbeschr\u00e4nkten Minderungsrecht.<br \/>\nUnber\u00fchrt bleibt nat\u00fcrlich auch das Recht des Mieters zur Mietminderung, wenn die Wohnung wegen der<br \/>\nBauma\u00dfnahmen nicht mehr benutzbar ist.<br \/>\n&#8211; Das geltende Recht, dass die Kosten von Modernisierungsma\u00dfnahmen mit j\u00e4hrlich maximal elf Prozent<br \/>\nauf die Miete umgelegt werden k\u00f6nnen, wird nicht ver\u00e4ndert (\u00a7 559 BGB). Die Umlagem\u00f6glichkeit wird<br \/>\nauch f\u00fcr die energetische Modernisierung nicht erh\u00f6ht. Kosten f\u00fcr Erhaltungsaufwendungen, die mit<br \/>\nModernisierungen verbunden sind, berechtigen nicht zur Mieterh\u00f6hung. Dieser Abzugsposten wird im<br \/>\nMieterinteresse k\u00fcnftig ausdr\u00fccklich geregelt; diese Klarstellung fehlte im Gesetz bislang.<br \/>\n&#8211; Bisher konnte sich der Beginn von Modernisierungsma\u00dfnahmen verz\u00f6gern, wenn der Mieter vortr\u00e4gt,<br \/>\ndass die gesetzlich vorgesehene Umlage von Modernisierungskosten eine f\u00fcr ihn unzumutbare<br \/>\nwirtschaftliche H\u00e4rte sei. Diese H\u00e4rtefallpr\u00fcfung wird in das sp\u00e4tere Mieterh\u00f6hungsverfahren<br \/>\nverlagert, damit die Modernisierung zun\u00e4chst ohne Verz\u00f6gerungen realisiert werden kann. Beruft sich<br \/>\nalso ein Mieter darauf, dass er nach seinem Einkommen eine sp\u00e4tere Modernisierungsumlage<br \/>\nwirtschaftlich nicht verkraften kann, so kann der Vermieter die geplante Ma\u00dfnahme dennoch<br \/>\ndurchf\u00fchren, darf die Miete jedoch nicht erh\u00f6hen, sofern sein Einwand berechtigt ist. Das schafft<br \/>\nPlanungssicherheit in der Bauphase. Der H\u00e4rteeinwand ist k\u00fcnftig schriftlich und fristgebunden<br \/>\nvorzubringen; der Vermieter soll den Mieter in der Ank\u00fcndigung aber auf Form und Frist hinweisen.<br \/>\nDer H\u00e4rtegrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit wird im Mieterh\u00f6hungsverfahren<br \/>\nnach Abschluss der Ma\u00dfnahmen gepr\u00fcft, auch der Abw\u00e4gungsma\u00dfstab wird nicht versch\u00e4rft. Der Mieter<br \/>\nbeh\u00e4lt also seinen umfassenden Schutz vor Mieterh\u00f6hungen, die er finanziell nicht tragen kann. Er<br \/>\nmuss also, wenn der H\u00e4rtegrund gegeben ist, trotz zu duldender Modernisierung sp\u00e4ter eine m\u00f6gliche<br \/>\nerh\u00f6hte Miete nicht zahlen.<br \/>\n&#8211; Die formalen Anforderungen an die Begr\u00fcndungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen werden<br \/>\ngesenkt, um \u00fcberzogene Anforderungen zu vermeiden. Der Vermieter kann sich etwa auf anerkannte<br \/>\nPauschalwerte berufen, um die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit alter Fenster zu beschreiben, die ausgetauscht<br \/>\nwerden sollen. Die Rechtsprechung verlangt hier bisher teilweise kostspielige<br \/>\nSachverst\u00e4ndigengutachten.<br \/>\n&#8211; In den Vorschriften \u00fcber die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete (\u00a7 558 BGB) wird gesetzlich<br \/>\nklargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei der Bildung der orts\u00fcblichen<br \/>\nVergleichsmiete zu ber\u00fccksichtigen sind. Energetische Kriterien sollen so k\u00fcnftig auch verst\u00e4rkt in<br \/>\nMietspiegeln abgebildet werden.<br \/>\nII. Contracting<br \/>\nMit der Umstellung auf Contracting (gewerbliche W\u00e4rmelieferung durch ein spezialisiertes<br \/>\nUnternehmen) kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden. Vermieter, die bisher in<br \/>\nEigenregie f\u00fcr die W\u00e4rmeversorgung ihrer H\u00e4user gesorgt haben, k\u00f6nnen einen Beitrag zu Klimaschutz<br \/>\nund Ressourcenschonung leisten, wenn sie einen gewerblichen W\u00e4rmelieferanten beauftragen, der in<br \/>\nder Regel in eine neue, sparsamere Heizungsanlage investiert. Die Umlage der Contractingkosten auf<br \/>\nden Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten, und damit ein Umstellungsanspruch des Vermieters,<br \/>\nwird gesetzlich geregelt. Wenn Vermieter von der W\u00e4rmeversorgung in Eigenregie auf W\u00e4rmelieferung<br \/>\ndurch einen gewerblichen Anbieter umstellen, k\u00f6nnen sie die Kosten dieser W\u00e4rmelieferung k\u00fcnftig<br \/>\nunter folgenden Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen: In der Regel muss der<br \/>\nContractor eine neue Anlage errichten oder die W\u00e4rme aus einem W\u00e4rmenetz liefern, z.B. als<br \/>\nFernw\u00e4rme oder aus einem Blockheizkraftwerk. Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter<br \/>\nbetrieben werden k\u00f6nnen, kann er sich auch auf die verbesserte Betriebsf\u00fchrung beschr\u00e4nken. In<br \/>\njedem Fall muss die Umstellung f\u00fcr den Mieter kostenneutral sein. Au\u00dferdem muss die Umstellung<br \/>\nrechtzeitig zuvor angek\u00fcndigt werden, damit der betroffene Mieter pr\u00fcfen kann, ob die<br \/>\nVoraussetzungen f\u00fcr eine sp\u00e4tere Umlage der W\u00e4rmelieferkosten als Betriebskosten tats\u00e4chlich<br \/>\nvorliegen.<br \/>\nIII. Wirkungsvolles Vorgehen gegen das sogenannte Mietnomadentum<br \/>\nGegen das sogenannte Mietnomadentum kann durch neue Verfahrensregeln verbessert vorgegangen werden:<br \/>\n&#8211; R\u00e4umungssachen sind k\u00fcnftig vorrangig von den Gerichten zu bearbeiten: Denn der Vermieter oder<br \/>\nVerp\u00e4chter kann auch bei wirksamer K\u00fcndigung des Vertrags seine Leistung \u2013 n\u00e4mlich die<br \/>\nBesitz\u00fcberlassung \u2013 nicht eigenm\u00e4chtig zur\u00fcckhalten. Hier ist eine besonders schnelle Durchf\u00fchrung<br \/>\ndes Verfahrens erforderlich, um nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden, dass sich die Klagforderung<br \/>\nmonatlich um das auflaufende Nutzungsentgelt erh\u00f6ht, falls der Mieter oder P\u00e4chter nicht zahlt.<br \/>\nDeshalb sind R\u00e4umungsprozesse schneller als andere Zivilprozesse durchzuf\u00fchren: Sie sind vorrangig<br \/>\nzu terminieren; die Fristen zur Stellungnahme f\u00fcr die Parteien sind auf das unbedingt Notwendige zu<br \/>\nreduzieren.<br \/>\n&#8211; Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter in Verfahren wegen Geldforderungen vom<br \/>\nGericht verpflichtet werden, f\u00fcr das w\u00e4hrend eines Gerichtsverfahrens Monat f\u00fcr Monat auflaufende<br \/>\nNutzungsentgelt eine Sicherheit (z. B. B\u00fcrgschaft, Hinterlegung von Geld) zu leisten. Damit soll<br \/>\nverhindert werden, dass der Vermieter durch das Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden<br \/>\nerleidet, weil der Mieter am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die w\u00e4hrend des<br \/>\nProzesses aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen. Befolgt der Mieter bei einer R\u00e4umungsklage wegen<br \/>\nZahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege<br \/>\ndes einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang ein R\u00e4umungsurteil erwirken.<br \/>\n&#8211; Die in der Praxis entwickelte &#8222;Berliner R\u00e4umung&#8220; erleichtert die Vollstreckung von<br \/>\nR\u00e4umungsurteilen. Sie wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Hat ein Vermieter vor Gericht<br \/>\nein R\u00e4umungsurteil erstritten, soll der Gerichtsvollzieher die Wohnung r\u00e4umen k\u00f6nnen, ohne<br \/>\ngleichzeitig die \u2013 oft kostenaufwendige &#8211; Wegschaffung und Einlagerung der Gegenst\u00e4nde in der<br \/>\nWohnung durchzuf\u00fchren. Die R\u00e4umung kann also darauf beschr\u00e4nkt werden, den Schuldner aus dem Besitz<br \/>\nder Wohnung zu setzen. Auf diese Weise f\u00e4llt kein Kostenvorschuss f\u00fcr Abtransport und Einlagerung<br \/>\nder in der Wohnung verbleibenden Gegenst\u00e4nde an. Die Haftung des Vermieters f\u00fcr die vom Schuldner<br \/>\nzur\u00fcckgelassenen Gegenst\u00e4nde wird auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit begrenzt.<br \/>\n&#8211; Wenn der Gerichtsvollzieher an der Wohnungst\u00fcr klingelt, um ein R\u00e4umungsurteil zu vollstrecken,<br \/>\n\u00f6ffnet manchmal ein Unbekannter die T\u00fcr und behauptet, Untermieter zu sein. Da der Vermieter von<br \/>\nder Untermiete nichts wusste, kann die Wohnung zun\u00e4chst nicht ger\u00e4umt werden, weil das<br \/>\nR\u00e4umungsurteil nur gegen die Personen wirkt, die im Urteil benannt sind. Ein neuer Anspruch im<br \/>\neinstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren gibt dem Vermieter die M\u00f6glichkeit, in dieser Situation schnell<br \/>\neinen weiteren R\u00e4umungstitel auch gegen den unberechtigten Untermieter zu bekommen.<br \/>\nIV. Unterbindung des \u201eM\u00fcnchener Modells\u201c bei der Umwandlung von Mietsh\u00e4usern in Eigentumswohnungen<br \/>\nDer bew\u00e4hrte Mieterschutz bei der Umwandlung von Mietsh\u00e4usern darf nicht durch das sogenannte<br \/>\nM\u00fcnchener Modell umgangen werden. \u00a7 577 a BGB sieht derzeit einen Schutz vor<br \/>\nEigenbedarfsk\u00fcndigungen f\u00fcr drei Jahre vor, wenn Mietsh\u00e4user in Wohneigentum umgewandelt und die<br \/>\nWohnungen sodann ver\u00e4u\u00dfert werden. Die Landesregierungen k\u00f6nnen diese Frist f\u00fcr gef\u00e4hrdete Gebiete<br \/>\n(Ballungsr\u00e4ume) bis auf zehn Jahre verl\u00e4ngern. Das \u201eM\u00fcnchener Modell\u201c ist dadurch gepr\u00e4gt, dass<br \/>\neine Personengesellschaft (z.B. eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts) ein Mietshaus von vorn<br \/>\nherein mit dem Ziel erwirbt, ihren Mitgliedern die Nutzung der Wohnungen zu erm\u00f6glichen und die<br \/>\nWohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Noch vor der Umwandlung k\u00fcndigt die Gesellschaft einem<br \/>\noder mehreren Mietern wegen Eigenbedarfs einzelner Gesellschafter. Auf diese Weise wird der in \u00a7<br \/>\n577a BGB verankerte Schutz vor Eigenbedarfsk\u00fcndigungen nach Umwandlung in Wohneigentum umgangen.<br \/>\nDiese Schutzl\u00fccke wird jetzt geschlossen.<br \/>\nV. Absenkung der Kappungsgrenze f\u00fcr Erh\u00f6hungen von Bestandsmieten bis zur orts\u00fcblichen<br \/>\nVergleichsmiete<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird in \u00a7 558 Absatz 3 BGB eine Regelung eingef\u00fcgt, wonach die Bundesl\u00e4nder f\u00fcr<br \/>\nGebiete mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze f\u00fcr Mieterh\u00f6hungen<br \/>\nbis zur orts\u00fcblichen Vergleichsmiete von 20 Prozent auf 15 Prozent absenken und so flexibel auf<br \/>\nMietsteigerungen besonders in Ballungsr\u00e4umen reagieren k\u00f6nnen.<br \/>\nNach der heute erfolgten Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat muss es nun noch ausgefertigt und<br \/>\nverk\u00fcndet werden. Die \u00c4nderungen werden voraussichtlich \u2013 je nach Verk\u00fcndungstermin im<br \/>\nBundesgesetzblatt \u2013 Anfang April oder Anfang Mai 2013 in Kraft treten. Die Regelung zum Contracting<br \/>\nwerden zwei Monate danach wirksam. Die Gesetzesmaterialien sind \u00fcber die Bundestag-Drucksachen<br \/>\n17\/10485 (Regierungsentwurf) und 17\/11894 (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses) verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>Quelle: bmj.bund.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin: Zu dem heute vom Bundesrat verabschiedeten Mietrechts\u00e4nderungsgesetz erkl\u00e4rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Der Weg ist frei f\u00fcr Verbesserungen f\u00fcr Vermieter und Mieter, die durch das Mietrechts\u00e4nderungsgesetz geschaffen werden. 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