{"id":5052,"date":"2013-02-03T08:14:30","date_gmt":"2013-02-03T07:14:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.frankensicht.de\/?p=5052"},"modified":"2013-02-03T08:14:30","modified_gmt":"2013-02-03T07:14:30","slug":"rechte-fur-leibliche-vater-beim-umgangsrecht-werden-gestarkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.frankensicht.de\/?p=5052","title":{"rendered":"Rechte f\u00fcr leibliche V\u00e4ter beim Umgangsrecht werden gest\u00e4rkt"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #ff0000;\">Berlin<\/span>:<\/p>\n<p>Zu der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur St\u00e4rkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen<br \/>\nVaters erkl\u00e4rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:<\/p>\n<p>Es ist gesellschaftliche Realit\u00e4t, dass die Lebensmodelle und famili\u00e4ren Strukturen heutzutage<br \/>\nbunter und vielf\u00e4ltiger sind, als dies noch vor 30 Jahren der Fall war. Realit\u00e4t ist auch, dass<br \/>\nKinder in bestehende Ehen hineingeboren werden, deren leiblicher Vater nicht der Ehemann ist. Der<br \/>\nGesetzgeber von heute muss sich den gesellschaftlichen Realit\u00e4ten stellen. Mit dem Gesetzentwurf<br \/>\nwerden die Rechte des leiblichen Vaters gest\u00e4rkt, Umgang mit seinem Kind zu bekommen.<br \/>\nDer Ehemann gilt als rechtlicher Vater, auch wenn die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder von einem<br \/>\nanderen gezeugt wurden. Der leibliche Vater bleibt oftmals au\u00dfen vor und wird als potenzielle<br \/>\nGef\u00e4hrdung des Familienfriedens gesehen. Faktisch kann die Mutter derzeit dem leiblichen Vater den<br \/>\nUmgang mit seinem Kind verwehren. Kinder brauchen aber auch Umgang mit ihrem leiblichen Vater. Die<br \/>\nNeuregelungen sehen daher vor, dass der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind dann<br \/>\nerh\u00e4lt, wenn er ein nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und wenn der Umgang mit dem<br \/>\nleiblichen Vater dem Kindeswohl dient.<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/?attachment_id=1410\" rel=\"attachment wp-att-1410\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-1410\" alt=\"paragraf\" src=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/paragraf.jpg\" width=\"640\" height=\"400\" srcset=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/paragraf.jpg 640w, https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/paragraf-300x187.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/><\/a><br \/>\nDes Weiteren sollen leibliche V\u00e4ter k\u00fcnftig auch das Recht erhalten, Auskunft \u00fcber die pers\u00f6nlichen<br \/>\nVerh\u00e4ltnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein<br \/>\nselbst\u00e4ndiges Recht auf Kl\u00e4rung der leiblichen Abstammung unabh\u00e4ngig vom Umgangsrecht erh\u00e4lt der<br \/>\nleibliche Vater nicht. Das w\u00fcrde zu stark in die intakte soziale Familie nachteilig hineinwirken.<br \/>\nZum Hintergrund:<br \/>\nDem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch<br \/>\nnicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7<br \/>\n1685 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur zu, wenn er eine<br \/>\nenge Bezugsperson des Kindes ist, f\u00fcr das Kind tats\u00e4chlich Verantwortung tr\u00e4gt oder getragen hat<br \/>\n(sozial-famili\u00e4re Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche Vater zu<br \/>\nseinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.<br \/>\nDies gilt unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Gr\u00fcnden keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch<br \/>\ndann, wenn der leibliche Vater bereit war, f\u00fcr das Kind Verantwortung zu \u00fcbernehmen, und ihm dies<br \/>\nallein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht m\u00f6glich war. Zudem bleibt der Kontakt<br \/>\nzum Kind ohne R\u00fccksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes<br \/>\ndient.<br \/>\nEin leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat dar\u00fcber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft \u00fcber<br \/>\ndie pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindes zu verlangen. Nach \u00a7 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil<br \/>\nvom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des<br \/>\nKindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach \u00a7<br \/>\n1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.<br \/>\nDer Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem<br \/>\nleiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Pr\u00fcfung des Kindeswohlinteresses<br \/>\nim Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen V\u00e4ter soll<br \/>\ndaher gest\u00e4rkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:<br \/>\nHat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erh\u00e4lt er ein Recht auf Umgang<br \/>\nmit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob zum Kind bereits<br \/>\neine sozial-famili\u00e4re Beziehung besteht.<\/p>\n<p>Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft \u00fcber die<br \/>\npers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindes einger\u00e4umt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht<br \/>\nwiderspricht.<br \/>\nVoraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der<br \/>\nleibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs-<br \/>\noder Auskunftsverfahrens zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu kl\u00e4ren. Um<br \/>\ndie Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen F\u00e4llen zu erm\u00f6glichen, stellt der<br \/>\nGesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verf\u00fcgung. Nach dieser m\u00fcssen unter<br \/>\nbestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Kl\u00e4rung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung<br \/>\ngeduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den<br \/>\nAnspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung<br \/>\nverweigert.<\/p>\n<p>Dem mutma\u00dflichen leiblichen Vater wird jedoch kein generelles Recht zur Kl\u00e4rung der Abstammung und<br \/>\ndamit der leiblichen Vaterschaft einger\u00e4umt. Denn die sozial-famili\u00e4re Beziehung zwischen<br \/>\nrechtlichen Eltern und dem Kind soll nicht durch Abstammungsklagen gef\u00e4hrdet werden, die dem Kind<br \/>\ndie Geborgenheit der Familie nehmen k\u00f6nnten und nicht sicher zu einer neuen engen famili\u00e4ren<br \/>\nBeziehung zum leiblichen Vater f\u00fchren m\u00fcssen.<br \/>\nDer EGMR hat in zwei Urteilen vom 22. M\u00e4rz 2012 ausdr\u00fccklich klargestellt, dass keine Veranlassung<br \/>\nbesteht, dem biologischen Vater das in \u00a7 1598a BGB geregelte Verfahren zur Kl\u00e4rung der Abstammung<br \/>\ngenerell zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\nAllerdings sieht der Gesetzentwurf in streitigen F\u00e4llen, in denen die leibliche Vaterschaft nicht<br \/>\nfeststeht, eine Kl\u00e4rung im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens \u2013 gegebenenfalls im Rahmen<br \/>\neiner Beweiserhebung \u2013 vor. Danach m\u00fcssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur<br \/>\nKl\u00e4rung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Hierdurch wird verhindert,<br \/>\ndass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln<br \/>\nkann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.<\/p>\n<p>Quelle: bmj.bund.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin: Zu der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur St\u00e4rkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters erkl\u00e4rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Es ist gesellschaftliche Realit\u00e4t, dass die Lebensmodelle und famili\u00e4ren Strukturen heutzutage bunter und vielf\u00e4ltiger sind, als dies noch vor 30 Jahren der Fall war. 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