{"id":15055,"date":"2022-07-06T08:09:07","date_gmt":"2022-07-06T06:09:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.frankensicht.de\/?p=15055"},"modified":"2022-07-06T08:09:07","modified_gmt":"2022-07-06T06:09:07","slug":"bundeskabinett-beschliesst-anpassung-des-energiesicherungsgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.frankensicht.de\/?p=15055","title":{"rendered":"Bundeskabinett beschlie\u00dft Anpassung des Energiesicherungsgesetzes"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #ff0000;\">Berlin:<\/span><\/p>\n<p>Bundesregierung wappnet sich weiter f\u00fcr eine Zuspitzung der Lage auf den Energiem\u00e4rkten:<br \/>\nBundeskabinett beschlie\u00dft Anpassung des Energiesicherungsgesetzes<\/p>\n<p>Die Bundesregierung wappnet sich weiter f\u00fcr eine Zuspitzung der Lage auf den Energiem\u00e4rkten. Dazu<br \/>\nhat das Bundeskabinett heute in einem schriftlichen Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe f\u00fcr<br \/>\neine Anpassung des Energiesicherungsgesetzes und weiterer Folge\u00e4nderungen, u.a. des<br \/>\nEnergiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Formulierungshilfe wird in einem n\u00e4chsten Schritt \u00fcber<br \/>\ndie Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht. Ziel ist ein schneller<br \/>\nAbschluss des parlamentarischen Verfahrens.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/?attachment_id=1410\" rel=\"attachment wp-att-1410\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-1410\" src=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/paragraf-300x187.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"187\" srcset=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/paragraf-300x187.jpg 300w, https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/paragraf.jpg 640w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a><br \/>\nVizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck erkl\u00e4rte dazu: \u201eDie Lage<br \/>\nam Gasmarkt ist angespannt und wir k\u00f6nnen eine Verschlechterung der Situation leider nicht<br \/>\nausschlie\u00dfen. Wir m\u00fcssen uns darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt. Deshalb sch\u00e4rfen wir<br \/>\nmit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes unsere Instrumente<br \/>\nnoch mal nach. Es geht darum, alles zu tun, um auch im kommenden Winter die grundlegende Versorgung<br \/>\naufrechtzuerhalten und die Energiem\u00e4rkte so lange es geht am Laufen zu halten, trotz hoher Preise<br \/>\nund wachsender Risiken.\u201c<br \/>\nMit dem Entwurf werden vor allem Anpassungen im Energiesicherungsgesetz vorgenommen, um die<br \/>\nInstrumente zur St\u00e4rkung der Vorsorge noch einmal zu erweitern.<br \/>\nNeben Pr\u00e4zisierungen und Konkretisierungen zum bestehenden Preisanpassungsrecht des \u00a7 24<br \/>\nEnergiesicherungsgesetz (EnSiG) wird ein neues, alternatives Instrument eingef\u00fchrt, das sogenannte<br \/>\nsaldierte Preisanpassungsrecht des \u00a7 26 EnSiG. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem<br \/>\ndie Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichm\u00e4\u00dfig auf alle<br \/>\nGaskunden verteilt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nBeide Instrumente &#8211; sowohl das Preisanpassungsrecht des \u00a7 24 EnSiG wie auch das saldierte<br \/>\nPreisanpassungsrecht des \u00a7 26 EnSiG &#8211; sind an enge Voraussetzungen gekn\u00fcpft und sollen aktuell<br \/>\nnicht aktiviert werden. Sie sollen aber als Optionen im Instrumentenkasten zur Verf\u00fcgung stehen, um<br \/>\nim Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten<br \/>\nhandlungsf\u00e4hig zu sein.<br \/>\n\u00dcbergreifendes Ziel beider, alternativ zueinander stehender Preisanpassungsrechte ist es, die<br \/>\nMarktmechanismen und Lieferketten so lange wie m\u00f6glich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu<br \/>\nverhindern. So ist bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer<br \/>\nwird. K\u00f6nnen die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Vertr\u00e4ge nicht<br \/>\nerf\u00fcllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen diese Energieunternehmen<br \/>\nweg, drohen ernste St\u00f6rungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum<br \/>\nLetztverbraucher. Um das zu vermeiden, k\u00f6nnen au\u00dferordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte,<br \/>\nzeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen erforderlich werden und dann aktiviert werden.<br \/>\nDes Weiteren werden in \u00a7 29 EnSiG zeitlich befristet gesellschaftsrechtliche Anpassungen<br \/>\neingef\u00fchrt, die es der Bundesregierung erm\u00f6glichen und erleichtern Unternehmen der Kritischen<br \/>\nInfrastruktur im Energiesektor zu stabilisieren. Denn auch diese Stabilisierungsma\u00dfnahmen k\u00f6nnen<br \/>\nnotwendig sein, um Marktprozesse aufrechtzuerhalten und auch hier Kaskadeneffekte zu vermeiden. F\u00fcr<br \/>\nUnternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor, die nach \u00a7 17 EnSiG unter<br \/>\nTreuhandverwaltung des Bundes stehen, werden zus\u00e4tzlich mit \u00a7 17a EnSiG erg\u00e4nzende Regelungen f\u00fcr<br \/>\nKapitalma\u00dfnahmen getroffen<br \/>\nStabilisierungsma\u00dfnahmen f\u00fcr Energieunternehmen k\u00f6nnen helfen, dass Preisanpassungsmechanismen<br \/>\nnicht zum Einsatz kommen m\u00fcssen. Daher wird im Gesetz in der Rangfolge der verschiedenen<br \/>\nInstrumente klargestellt, dass die Stabilisierungsm\u00f6glichkeiten im Sinn des \u00a7 29 Abs. 1 EnSiG<br \/>\nvorrangig zu den beiden Preisanpassungsmechanismen zu pr\u00fcfen sind.<br \/>\nZus\u00e4tzlich wird auch der Instrumentenkasten f\u00fcr m\u00f6gliche Einzelma\u00dfnahmen zum Energiesparen noch<br \/>\neinmal erweitert. Mit einer neuen Verordnungserm\u00e4chtigung sollen Ma\u00dfnahmen auch vor Eintritt des<br \/>\nKrisenfalls und vor dem Einsatz der Bundeslastverteilung getroffen werden k\u00f6nnen, also zum Beispiel<br \/>\nbereits nach Ausrufung der Fr\u00fchwarnstufe Gas. Durch Rechtsverordnung k\u00f6nnen so beispielsweise<br \/>\nMa\u00dfnahmen zur Energieeinsparung geregelt werden.<br \/>\nDen Entwurf der Formulierungshilfe finden Sie hier.<br \/>\nWeitergehende Informationen zu den Inhalten der Formulierungshilfe:<br \/>\nIm Einzelnen enth\u00e4lt die Formulierungshilfe zur \u00c4nderung des Energiesicherungsgesetzes und des<br \/>\nEnergiewirtschaftsgesetzes folgende Anpassungen<br \/>\n1. Anpassungen im Energiesicherungsgesetz<br \/>\n1.1. Erweiterung der Verordnungserm\u00e4chtigungen des EnSiG f\u00fcr Einzelma\u00dfnahmen, u.a.<br \/>\nEnergieeinsparma\u00dfnahmen<br \/>\nMit einer neuen Verordnungserm\u00e4chtigung sollen Ma\u00dfnahmen auch vor Eintritt des Krisenfalls und der<br \/>\nEinsatz der Bundeslastverteilung getroffen werden k\u00f6nnen (z.B. schon nach Ausrufung der<br \/>\nFr\u00fchwarnstufe Gas), sofern dies geboten und erforderlich ist. M\u00f6glich sind Ma\u00dfnahmen zur<br \/>\nEnergieeinsparung, Ma\u00dfnahmen bei schienengebundenen Transporten von Energietr\u00e4gern bzw.<br \/>\nGro\u00dftransformatoren und Erleichterungen beim Umweltrecht, insbesondere beim Immissionsschutzrecht<br \/>\nf\u00fcr Anlagenbetreiber.<br \/>\n1.2. Preisanpassungsmechanismus des \u00a7 24 EnSiG \u2013 klarstellende Anpassungen und Pr\u00e4zisierungen<br \/>\nDas novellierte und am 22. Mai 2022 in Kraft getretene Energiesicherungsgesetz sieht in \u00a7 24 EnSiG<br \/>\nau\u00dferordentlich gesetzliche Preisanpassungsrechte vor. Diese werden jetzt pr\u00e4zisiert. So wird im<br \/>\nGesetz noch einmal klarer hervorgehoben, dass Voraussetzung f\u00fcr Preisanpassungsrechte die<br \/>\nFeststellung einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland durch die<br \/>\nBundesnetzagentur ist und es keine automatische Aktivierung der gesetzlichen Preisanpassungsrechte<br \/>\nbei der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gem\u00e4\u00df dem Notfallplan Gas gibt. Das bedeutet, dass<br \/>\ndie Feststellung der Bundesnetzagentur zur Aktivierung des Preisanpassungsrechts des \u00a7 24 EnSiG zu<br \/>\neinem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen kann als die Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe.<br \/>\nZiel der Regelung des \u00a7 24 EnSiG ist, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie m\u00f6glich<br \/>\naufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So ist bei verminderten Gasimporten damit zu<br \/>\nrechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird. K\u00f6nnen die Energieunternehmen die hohen Preise<br \/>\nnicht bezahlen bzw. ihre Vertr\u00e4ge nicht erf\u00fcllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu<br \/>\nInsolvenzen. Brechen aber die Energieunternehmen weg, so drohen ernste St\u00f6rungen im gesamten Markt<br \/>\nentlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, werden<br \/>\nPreisanpassungsregeln ausnahmsweise, zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie Preisanpassungsrechte sind mit klaren Leitplanken versehen: Die Preisanpassung muss angemessen<br \/>\nsein. Es ist klargestellt, dass eine Preisanpassung nicht die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung<br \/>\n\u00fcberschreiten darf, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der<br \/>\nReduzierung der Gasimportmengen f\u00fcr das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen. Zudem bleibt es<br \/>\nKunden, die von Preisanpassungen betroffen sind, nat\u00fcrlich unbenommen sich auch f\u00fcr eine<br \/>\nunverz\u00fcgliche fristlose K\u00fcndigung des Liefervertrags entscheiden.<br \/>\nSobald eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt,<br \/>\nmuss die Bundesnetzagentur diese Feststellung aufheben. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht<br \/>\nentf\u00e4llt dann.<br \/>\n1.3. Aus\u00fcbung von force majeure wird unter Vorbehalt der Bundesnetzagentur gestellt<br \/>\nNeu und den Instrumentenkasten erg\u00e4nzend ist eine Regelung \u00fcber Leistungsverweigerungsrechte. Die<br \/>\nAus\u00fcbung von Leistungsverweigerungsrechten, h\u00e4ufig als \u201eforce majeure\u201c-Fall bezeichnet, die nur in<br \/>\nden wenigsten F\u00e4llen tats\u00e4chlich bestehen d\u00fcrften, wird unter den Vorbehalt der Genehmigung der<br \/>\nBundesnetzagentur gestellt.<br \/>\nDieser Genehmigungsvorbehalt dient dem Interesse der Versorgungssicherheit. Er sch\u00fctzt die Abnehmer<br \/>\nvon Gas vor Liefereinstellungen oder &#8211; reduzierungen und damit letztlich die Verbraucher vor<br \/>\nSt\u00f6rungen und weiteren Verunsicherungen im Markt. Das bedeutet konkret, dass ein<br \/>\nEnergieversorgungsunternehmen sich nicht auf Force Majeure berufen kann, wenn es von deutlich<br \/>\nh\u00f6heren Beschaffungspreisen getroffen ist, d.h. auch bei stark gestiegenen Beschaffungskosten muss<br \/>\ndie Beschaffung erfolgen und der Lieferpflicht an Kunden nachgekommen werden.<br \/>\n1.4. Neues Instrument: Saldierte Preisanpassung nach \u00a7 26 EnSiG<br \/>\nAlternativ zum Preisanpassungsrechten des \u00a7 24 EnSiG wird vorsorglich eine Verordnungserm\u00e4chtigung<br \/>\nf\u00fcr einen Umlagemechanismus geschaffen \u2013 f\u00fcr eine sogenannten saldierte Preisanpassung im Sinne des<br \/>\n\u00a7 26 EnSiG. Dazu wird eine Erm\u00e4chtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aufgenommen. Der<br \/>\nMechanismus kann folglich erst dann eingreifen, wenn die erforderliche Rechtsverordnung erlassen<br \/>\nund in Kraft getreten ist.<br \/>\nSinn und Zweck des saldierten Preisanpassungsmechanismus des \u00a7 26 EnSiG ist ebenso wie beim<br \/>\nPreisanpassungsmechanismus des \u00a7 24 EnSiG die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie<br \/>\nm\u00f6glich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern.<br \/>\nKonkret w\u00fcrden beim saldierten Preisanpassungsmechanismus des \u00a7 26 EnSiG die durch einen<br \/>\n\u201eunabh\u00e4ngigen Kassenwart\u201c ermittelten Mehrkosten f\u00fcr die Ersatz-Beschaffung \u00fcber eine Umlage auf<br \/>\nalle Gas-Kunden verteilt werden.<br \/>\nAuch der saldierte Preisanpassungsmechanismus des \u00a7 26 EnSiG greift nur unter engen<br \/>\nVoraussetzungen, die in einer Rechtsverordnung genau ausbuchstabiert werden m\u00fcssen. Voraussetzung<br \/>\nist auch hier, dass eine \u201eerhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland<br \/>\nunmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach \u00a7 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden<br \/>\nist. Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von einer erheblichen<br \/>\nReduzierung der Gesamtgasimporte nach Deutschland unmittelbar betroffenen<br \/>\nEnergieversorgungsunternehmen (Gasimporteure). Die Mehrkosten sollen in einem &#8222;transparenten und<br \/>\ndiskriminierungsfreien&#8220; Verfahren ermittelt werden.<br \/>\nDer Unterschied zum Preisanpassungsmechanismus liegt darin, dass ein Ausgleich \u00fcber alle Gas-Kunden<br \/>\nerfolgt und dieser dann f\u00fcr alle Gas-Kunden gleich hoch ist. Der Preisanpassungsmechanismus ist<br \/>\nenger und h\u00e4ngt davon ab, welcher Importeur die Preise weiterreicht.<br \/>\n1.5. Gesellschaftsrechtliche Beschleunigungsma\u00dfnahmen f\u00fcr Stabilisierungsma\u00dfnahmen zum Schutz von<br \/>\nUnternehmen, die kritische Energieinfrastruktur betreiben (\u00a7 29 EnSiG)<br \/>\nZur Erweiterung des Instrumentenkastens und um kurzfristige Stabilisierungsma\u00dfnahmen umsetzbar zu<br \/>\nmachen werden zeitlich befristet gesellschaftsrechtliche Erleichterungen eingef\u00fchrt. Damit wird die<br \/>\nDurchf\u00fchrung und praktische Umsetzung von Stabilisierungsma\u00dfnahmen bei Unternehmen der Kritischen<br \/>\nInfrastruktur im Energiesektor f\u00fcr den Bund erleichtert. Solche Regelungen haben sich bereits beim<br \/>\nWirtschaftsstabilisierungsfonds in der Corona-Krise bew\u00e4hrt. Mit dem vorliegenden Entwurf werden<br \/>\ndie entsprechenden Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf<br \/>\nStabilisierungsma\u00dfnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz \u00fcbertragen.<br \/>\nDie Vorschriften sehen beispielsweise Erleichterungen bei der gesellschaftsrechtlichen<br \/>\nBeschlussfassung f\u00fcr Kapitalma\u00dfnahmen vor.<br \/>\nIn der Rangfolge der \u00a7 24, 26 und 29 EnSiG wird im Gesetz klargestellt, dass die<br \/>\nStabilisierungsm\u00f6glichkeiten im Sinn des \u00a7 29 Abs. 1 EnSiG vorrangig zu den Optionen nach \u00a7 26 und<br \/>\n\u00a7 24 des Energiesicherungsgesetzes zu pr\u00fcfen sind.<br \/>\n1.6. Kapitalma\u00dfnahmen f\u00fcr Unternehmenunter Treuhandverwaltung (\u00a7 17a EnSiG)<br \/>\nF\u00fcr Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor, die nach \u00a7 17 EnSiG unter<br \/>\nTreuhandverwaltung des Bundes stehen, werden mit \u00a7 17a EnSiG erg\u00e4nzende Regelungen f\u00fcr<br \/>\nKapitalma\u00dfnahmen getroffen. Insbesondere werden in Sanierungsverfahren \u00fcbliche Instrumente zur<br \/>\nOptimierung der bilanziellen Situation zugelassen und dadurch Finanzierungen vereinfacht. Die<br \/>\nDurchf\u00fchrung solcher Kapitalma\u00dfnahmen bedarf einer gesonderten gesetzlichen Grundlage, die jetzt<br \/>\ngeschaffen wird. Das ist notwendig, um auch hier den Instrumentenkasten zu f\u00fcllen und die Vorsorge<br \/>\nzu erweitern.<br \/>\n2. Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz<br \/>\nDie Novelle enth\u00e4lt au\u00dferdem \u00c4nderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die ebenfalls die<br \/>\nKrisenvorsorge st\u00e4rken sollen und sich konkret auf die Rechtsverordnungen zum<br \/>\nErsatzkraftwerkebereithaltungsgesetz beziehen. Dies umfasst u.a. die Verl\u00e4ngerung der M\u00f6glichkeit<br \/>\nzur Reduzierung der Gasverstromung. So muss die Reduzierung der Gasverstromung ebenfalls durch<br \/>\nRechtsverordnung angeordnet werden. Die entsprechende Rechtsverordnung war bislang auf maximal<br \/>\nsechs Monate begrenzt und soll jetzt auf neun Monate erweitert werden.<br \/>\nAu\u00dferdem wird die M\u00f6glichkeit der Strommarktteilnahme der Kohlekraftwerke erst ab der Ausrufung der<br \/>\nAlarmstufe erm\u00f6glicht. Auch werden die Pflichten zur Betriebsbereitschaftshaltung erweitert. Das<br \/>\nbedeutet zum Beispiel, dass die Kraftwerke neben der Strommarktteilnahme auch f\u00fcr Anforderungen der<br \/>\n\u00dcbertragungsnetzbetreiber bereitstehen m\u00fcssen.<br \/>\nEine ausf\u00fchrliche FAQ Liste finden hier.<\/p>\n<p>https:\/\/www.bmwk.de\/Redaktion\/DE\/Pressemitteilungen\/2022\/07\/20220705-bundesregierung-wappnet-sich-weiter-fur-eine-zuspit-zung-der-lage-auf-den-energiemarkten.html<\/p>\n<p>Quelle: abo-bmwi.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin: Bundesregierung wappnet sich weiter f\u00fcr eine Zuspitzung der Lage auf den Energiem\u00e4rkten: Bundeskabinett beschlie\u00dft Anpassung des Energiesicherungsgesetzes Die Bundesregierung wappnet sich weiter f\u00fcr eine Zuspitzung der Lage auf den Energiem\u00e4rkten. 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