{"id":1403,"date":"2012-05-10T15:06:10","date_gmt":"2012-05-10T13:06:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.frankensicht.de\/?p=1403"},"modified":"2012-05-10T15:06:10","modified_gmt":"2012-05-10T13:06:10","slug":"mehr-sicherheit-fur-patienten-apothekenbetriebsordnung-im-kabinett","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.frankensicht.de\/?p=1403","title":{"rendered":"Mehr Sicherheit f\u00fcr Patienten &#8211; Apothekenbetriebsordnung im Kabinett"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #ff0000;\">Berlin:<\/span><br \/>\nDas Bundeskabinett hat heute die Vierte Verordnung zur \u00c4nderung der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung, die sich aus dem Ma\u00dfgabenbeschluss des Bundesrates vom 30. M\u00e4rz 2012 ergibt, zur Kenntnis genommen. Damit kann die Verordnung mit der anstehenden Verk\u00fcndung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.<\/p>\n<p>Der Fortentwicklung der im Wesentlichen aus dem Jahr 1987 stammenden Verordnung sind intensive Diskussionen auf breiter Ebene \u00fcber einen etwa 2-j\u00e4hrigen Zeitraum vorausgegangen.<\/p>\n<p>Mit der Verordnung wird die Arzneimittelsicherheit erh\u00f6ht, insbesondere bei der Arzneimittelherstellung und bei der Information und Beratung in den Apotheken. Dem dient beispielsweise die Festlegung, dass Apotheken, wie andere Arzneimittelhersteller auch, ein Qualit\u00e4tsmanagementsystem haben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: \u201eWir haben die Apothekenbetriebsordnung modernisiert und unterst\u00fctzen damit die wohnortnahe Versorgung durch inhabergef\u00fchrte Apotheken. Information und Beratung in den Apotheken spielen bereits heute eine gro\u00dfe Rolle, werden weiter gest\u00e4rkt und sorgen f\u00fcr mehr Patientensicherheit.\u201c<br \/>\nMit den Regelungen zur verbesserten Dokumentation bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln wird die Qualit\u00e4t dieser Arzneimittel erh\u00f6ht und eine Nachvollziehbarkeit der Arzneimittelherstellung erm\u00f6glicht. Daneben werden in der Verordnung erstmalig detaillierte Regelungen f\u00fcr neuere oder kritische Herstellungsverfahren aufgenommen. Das betrifft vor allem die Herstellung steriler Infusionsl\u00f6sungen oder die patientenindividuelle Arzneimittelverblisterung.<\/p>\n<p>Bei den meisten der insgesamt 36 vom Bundesrat beschlossenen \u00c4nderungen handelt es sich zwar um redaktionelle \u00c4nderungen oder Klarstellungen, jedoch wurden auch inhaltliche \u00c4nderungen vorgenommen.<\/p>\n<p>So wurde durch den Bundesrat das so genannte Nebensortiment (apotheken\u00fcbliche Waren), das Apotheken neben Arzneimitteln f\u00fchren d\u00fcrfen, eingeschr\u00e4nkt. Allerdings hat das keine Auswirkungen auf die in der Verordnung vom BMG vorgenommene Klarstellung, dass Apotheken auch K\u00f6rperpflegemittel, wie zum Beispiel Kosmetika f\u00fchren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Mit der vom Bundesrat wieder eingef\u00fchrten Verpflichtung, dass alle Apotheken einen Laborabzug vorhalten m\u00fcssen, wird allerdings die vorgesehene Entscheidung-sfreiheit des Apothekenleiters \/ der Apothekenleiterin \u00fcber die (weitere) Laborausr\u00fcstung der jeweiligen Apotheke wieder eingeschr\u00e4nkt. Ein Laborabzug wird f\u00fcr die heute auf dem Markt erh\u00e4ltlichen modernen Ger\u00e4te f\u00fcr die Ausgangsstoffpr\u00fcfungen nicht ben\u00f6tigt und stellt einen unn\u00f6tigen Kostenfaktor da.<\/p>\n<p>Die in der Novelle vorgesehene M\u00f6glichkeit der \u00dcbernahme von Ausgangs-stoffpr\u00fcfungen durch Apotheken eines Filialverbunds h\u00e4tte keine, auch keine sicherheitsrelevanten Nachteile gebracht. Das gilt auch f\u00fcr die vorgesehene Liberalisierung des Botendienstes. Beide Erleichterungen wurden jedoch von den L\u00e4ndern abgelehnt.<\/p>\n<p>Positiv hervorzuheben sind die von den L\u00e4ndern eingebrachten Regelungen zur Bet\u00e4ubungsmittel-Vorratshaltung. Sie stellen einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der ambulanten Palliativversorgung dar und stehen im engen Zusammenhang mit den im Bet\u00e4ubungsmittelrecht vorgesehenen Fortentwicklungen zur Einf\u00fchrung einer eng begrenzten Ausnahmeregelung, damit \u00c4rzte ambulanten Palliativpatienten in Ausnahmef\u00e4llen Bet\u00e4ubungsmittel zur \u00dcberbr\u00fcckung \u00fcberlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ziele der Apothekenbetriebsordnung hinsichtlich einer verbesserten Arzneimittelsicherheit und einer besseren Versorgung, auch mit den Ma\u00dfgaben des Bundesrates erreicht werden, wenn auch das Ziel des B\u00fcrokratieabbaus nur teilweise erreicht werden konnte. Dennoch beh\u00e4lt die Verordnung insgesamt ihren Wert und insbesondere auch ihren innovativen Charakter.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0bundesgesundheitsministerium.de<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/?attachment_id=1404\" rel=\"attachment wp-att-1404\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-1404\" title=\"P1000848\" src=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/P1000848-300x225.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/P1000848-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.frankensicht.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/P1000848.jpg 640w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin: Das Bundeskabinett hat heute die Vierte Verordnung zur \u00c4nderung der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung, die sich aus dem Ma\u00dfgabenbeschluss des Bundesrates vom 30. 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