München:

Arbeitsfrühstück der Justizminister Gemkow und Bausback in Dresden: „Bund geht bei der Reform des Sexualstrafrechts nicht weit genug / Straftatbestand der sexuellen Belästigung notwendig!“
Sachsens Justizminister Sebastian Gemkow und sein bayerischer Amtskollege Prof. Dr. Winfried Bausback treffen sich heute in Dresden zu einem Arbeitsfrühstück. Dabei diskutieren sie unter anderem auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, der diese Woche im Rechtsausschuss des Bundesrates beraten wird. Die Minister stimmen in ihrer Bewertung überein: „Die Vorschläge des Bundes gehen nicht weit genug: Wir brauchen zusätzlich einen Straftatbestand der sexuellen Belästigung. Sonst bleiben in dem Entwurf des Bundesjustizministers inakzeptable Lücken!“
Nach den bisherigen Vorschlägen des Bundes könnten insbesondere auch künftig sexuelle Belästigungen, wie der schnelle Griff an das Gesäß oder den Busen, nicht als Sexualstraftat geahndet werden. Bausback: „Das wollen wir mit einem eigenen Straftatbestand ändern! Denn: Die Opfer sind auch in diesen Fällen in ihrer Persönlichkeits- und Intimsphäre häufig erheblich und nachhaltig verletzt.“

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Sein Amtskollege Gemkow ergänzt: „Es kann nicht angehen, dass solche Verletzungen des Intimbereichs weiterhin straffrei sind oder bestenfalls als Beleidigung geahndet werden können. Für die Betroffenen ist es schlicht nicht nachvollziehbar, wenn die Justiz diese Fälle als „unerheblich“ abtut. Es widerspricht auch dem Gerechtigkeitsgefühl von weiten Teilen der Bevölkerung, wenn solche demütigenden und entehrenden Angriffe nicht verfolgt werden können.“
Die beiden Freistaaten werden deshalb nun gemeinsam einen Änderungsantrag im Rechtsausschuss des Bundesrates stellen. Auf Antrag des Opfers sollen demnach sexuell motivierte körperliche Berührungen mit Belästigungscharakter künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Gemkow und Bausback sind sich einig: „Damit wollen wir ein klares Signal setzen: Auch der schnelle Griff in den Intimbereich oder an den Busen ist selbstverständlich keine bloße Unanständigkeit, sondern strafwürdig. Die Gesellschaft missbilligt dieses Verhalten. Dieser Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung muss auch strafrechtlich verfolgt werden können!“

Quelle: stmj.bayern.de

Von redaktion