München:

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Verkehrsdatenspeicherung in Deutschland / Bundesregierung muss die Verkehrsdatenspeicherung zeitnah in dem vom EuGH gesetzten Rahmen wiederbeleben. / Bayerns Justizminister Eisenreich: „Der EuGH hat begrenzte Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung zugelassen. Diese müssen zum Schutz der Kinder vor schweren Verbrechen genutzt werden.“ / Bayerns Innenmin

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute (20. September) in Luxemburg die allgemeine und unterschiedslose Verkehrsdatenspeicherung zwar grundsätzlich für unzulässig erklärt, aber in seinem Urteil begrenzte Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung insbesondere von IP-Adressen zugelassen. Unter anderem kann zum Schutz nationaler Sicherheit, der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen, die einer Quelle zugeordnet werden können, erfolgen. Die Bundesregierung ist nun gefordert, in diesem Rahmen die Verkehrsdatenspeicherung zeitnah wiederzubeleben. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Die vom EuGH eingeräumten Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung insbesondere von IP-Adressen müssen vor allem zum Schutz der Kinder vor schweren Verbrechen genutzt werden. Gerade der Kampf gegen Kinderpornografie und sexuellen Kindesmissbrauch zeigt: Fehlende Verkehrsdatenspeicherung kann verhindern, dass wir Straftaten aufklären und gegebenenfalls noch laufenden Kindesmissbrauch stoppen können. Jeder Fall, der nicht aufgeklärt und gestoppt werden kann, ist einer zu viel. Auch die Bundesinnenministerin hat gerade öffentlich erklärt, seit der Aussetzung der Verkehrsdatenspeicherung würden dem Staat viele pädophile Täter ‚durch die Lappen‘ gehen.“ Bayerns Innenminister Joachim Herrmann unterstrich: „Ideologisch übertriebener Datenschutz wäre falsch verstandener Täterschutz. Das darf sich ein Rechtsstaat nicht leisten. Unsere Ermittler von Polizei und Justiz brauchen zur Bekämpfung bestimmter schwerer Straftaten unbedingt Verkehrsdaten wie IP-Adressen.“

Die Verkehrsdatenspeicherung liegt aufgrund einer Entscheidung der Bundesnetzagentur im Jahr 2017 auf Eis. Nach Medienberichten plant der Bundesjustizminister, die Verkehrsdatenspeicherung endgültig aus dem Gesetz zu streichen. Eisenreich: „Es ist völlig unverständlich, dass Strafverfolger beispielsweise Hinweise auf Kindesmissbrauch aus den USA nicht weiterverfolgen können, weil in Deutschland keine IP-Adressen mehr gespeichert sind. Auch bei der Verfolgung von Terroristen, Waffenschiebern und Drogenhändlern sind IP-Adressen oftmals die wichtigste oder sogar die einzige Spur. Der Bundesjustizminister darf unsere Strafverfolger nicht im Kampf gegen schwerste Verbrechen ausbremsen.“ Innenminister Herrmann kündigte an, die Auswirkungen des heutigen EUGH-Urteils auf die Möglichkeiten der Verkehrsdatenspeicherung in Deutschland bei der gemeinsamen Sitzung der deutschen Innenminister und Justizminister am 27. September in München zu behandeln: „Ein Schwerpunkt unserer gemeinsamen Tagung wird die verstärkte Bekämpfung von Kinderpornografie und Kindesmissbrauch sein. Dafür ist die Verkehrsdatenspeicherung unverzichtbar.“ Herrmann ist heuer der Vorsitzender der Innenministerkonferenz, Eisenreich der Vorsitzende der Justizministerkonferenz.

Bei der Verkehrsdatenspeicherung geht es nicht um die Speicherung von Inhalten, sondern um die Speicherung von Verbindungsdaten, also insbesondere auch um die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen. Eisenreich: „Ich will weder den gläsernen Bürger noch einen Überwachungsstaat. Aber bei schweren Straftaten brauchen unsere Ermittler zeitlich befristeten Zugriff jedenfalls auf die IP-Adressen.“

Bundesjustizminister Buschmann hingegen hält „Quick-Freeze“ für eine bessere und bürgerrechtsfreundliche Alternative. Bei diesem Verfahren werden die Verkehrsdaten direkt nach der Entdeckung der Tat eingefroren. Die Minister Eisenreich und Herrmann warnen: „Quick Freeze ist kein Gewinn für die Sicherheit. Es ermöglicht erst die Sicherung von Daten, nachdem die Straftat den Behörden bereits bekannt geworden ist. Wenn die ‚Quick-Freeze‘-Anordnung erfolgen kann, sind aber die Verbindungsdaten in der Regel längst gelöscht. Dann bleibt nichts zum Einfrieren und die Zuordnung von IP-Adressen zu konkreten Personen ist dann nicht mehr möglich.“

Quelle:stmj.bayern.de

Von redaktion