München:

Bundeskabinett greift bayerisches Anti-Stalking-Konzept auf / Bayerns Justizminister Eisenreich: „Es ist gut, dass Berlin die Anti-Stalking-Regeln nachschärft. Der Schutz der (meist weiblichen) Opfer geht mir aber nicht weit genug: Auch für Wiederholungstäter müssen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich sein.“

Das Bundeskabinett hat heute (24. März) den Gesetzentwurf für eine ef­fektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkingsbeschlossen. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich begrüßt den Vorstoß: „Es ist gut, dass Berlin die Anti-Stalking-Regeln nachschärft. Damit greift die Bundesjustizministerin unser bayerisches Konzept auf. Stalker müssen frühzeitig Grenzen aufgezeigt bekommen.“ Die Justizministerkonferenz hat sich deshalb im vergangenen Herbst auf Initiative Bayerns für eine weitere Reform des Stalking-Paragrafen 238 Strafgesetzbuch eingesetzt.

Der Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin sieht eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vor, bei denen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu gehören u.a. Stalking-Fälle, die sich über besonders lange Zeiträume erstrecken oder Taten, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht.

Eisenreich weiter: „Mit der Neuregelung werden auch die Hürden für die Sicherungshaft gesenkt und damit der Schutz der Opfer verbessert. Das ist erfreulich. Bisher ist es zum Beispiel kaum möglich, Stalker in Untersuchungshaft zu nehmen und so einer Eskalation entgegenzuwirken.“ Der Minister begrüßt auch die geplante Strafschärfung bei „Stalkerware“.

Der bayerische Justizminister hat jedoch Nachbesserungsbedarf. Eisenreich fordert: „Der Schutz (der meist weiblichen) Opfer geht mir aber nicht weit genug. Gewalttätige Männer lassen sich von Kontakt- oder Annährungsverboten häufig nicht abschrecken. Wenn Stalking mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz einhergeht, sollte dies daher ebenfalls als besonders schwerer Fall eingestuft werden. Auch für Wiederholungstäter müssen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich sein.“

Quelle: stmj.bayern.de

Von redaktion