Berlin:

Kreislaufwirtschaft

Mehrweg wird möglich im To-Go-Bereich

Bundeskabinett beschließt Novelle des Verpackungsgesetzes

Wer sich Essen zum Mitnehmen kauft, hat künftig die Wahl: Restaurants,
Bistros und Cafés müssen in Zukunft immer auch Mehrwegbehälter für den
To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen anbieten. Das hat das Bundeskabinett
heute auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze mit einer
Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Weitere wichtige
Änderungen: Die Pfandpflicht wird ab nächstem Jahr auf sämtliche
Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie Getränkedosen erweitert.
Außerdem müssen PET-Getränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent
Recyclingkunststoff bestehen.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Essen zum Mitnehmen gehört für
immer mehr Menschen zum Alltag dazu. Die Kehrseite ist ein wachsender
Müllberg in vielen Haushalten. Das muss nicht so bleiben. Noch ist
Wegwerfplastik in vielen Restaurants, Imbissen und Cafés die Regel. Mein
Ziel ist, dass Mehrweg-Boxen und Mehrweg-Becher für unterwegs der neue
Standard werden. Daher verpflichten wir die Gastronomie, künftig neben
Einweg- auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Überall sollen sich die
Verbraucherinnen und Verbraucher für Mehrweg entscheiden können. Ich bin
überzeugt: So werden viele gute Lösungen entstehen, auch für die
Lieferdienste. Das ist ein wichtiger Schritt, um die Verpackungsflut im
To-Go-Bereich einzudämmen.“

Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder
To-Go-Getränke verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte auch in
Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein
als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle
Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur
Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sind z.B. Imbisse,
Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder
weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80
Quadratmetern haben. Aber sie müssen den Kundinnen und Kunden
ermöglichen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.

Ab 2022 ist zudem ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus
Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen
mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen
Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen.
Bislang waren z.B. Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein
Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig gilt grundsätzlich:
Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand
belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in
Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für
Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl,
sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden. Daher sieht die
Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für
Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab 2025 müssen
PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Kunststoff
enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und
gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen. Die Hersteller können selbst
entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in
Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Schulze: „Alte Getränkeflaschen aus Einwegplastik sind nicht bloß
Abfall, sondern wertvoller Rohstoff für neue Flaschen. Wenn man sie
sortenrein sammelt, wird das Recycling einfacher. Und mit einem Pfand wird
auch das Sammeln leichter. Deshalb heißt es künftig bei allen
Getränkedosen und Flaschen aus Plastik: Pfand zurück.“

Weiterer Inhalt der Gesetzesnovelle: Betreiberinnen und Betreiber von
Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister müssen künftig
prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im
Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das
Verpackungsgesetz halten.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss die Novelle des
Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat
passieren.

Weiterführende Informationen

Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie
und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
<https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=kiL2+N3eV5mM8eN/kqZIWmjYS/5ZB744rIHOpe28RGGBuBNZyf8roKSsg41K6FIQ>

FÜR HÖRFUNK: O-Ton der Ministerin zur Novelle des Verpackungsgesetzes
<https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=KVGLID1WTaGoSemn7v/VE2jYS/5ZB044rIHOpe28RGGBuBNZyf8roKSsg41K6FIQ>

„Essen in Mehrweg“, vom BMU geförderte Initiative
<https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=zXqvmdETT8WxnuVEciImqGjYS/5ZBw44rIHOpe28RGGBuBNZyf8roKSsg41K6FIQ>

Quelle:bmu.bund.de

Von redaktion