München:

Altmaier: „Wiedereinführung der Meisterpflicht starkes Signal für die Zukunft des Handwerks“

Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, die Meisterpflicht für zwölf Handwerke wieder
einzuführen. Damit sollen die Qualität und die Qualifikation im Handwerk gestärkt und die
Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig gesichert werden.
Anlässlich der Kabinettsbefassung betonte Altmaier: „Die Wiedereinführung der Meisterpflicht ist
ein wichtiger Bestandteil meiner Mittelstandsstrategie. Die rund eine Million Betriebe des
Handwerks sind eine tragende Säule des Mittelstands. Das Handwerk ist innovativ, regional verankert
und erschließt durch seine leistungsfähigen Unternehmen neue Märkte. Dies muss durch einen
sachgerechten Ordnungsrahmen begleitet und zukunftsfest gemacht werden. Der Qualitätsstandard
‚Meister‘ steht im deutschen Handwerk für Qualitätsarbeit, Verbraucherschutz, Leistungsfähigkeit
und Innovationskraft. Die Meisterpflicht macht Handwerksberufe zudem attraktiv für junge Menschen
und ist die Voraussetzung für duale Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung.“
Ergänzende Informationen zur Meisterpflicht:

Ein Handwerk unterliegt der Meisterpflicht zum einen dann, wenn es sich um eine gefahrgeneigte
Tätigkeit handelt und eine Reglementierung zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist.
Zum anderen rechtfertigt die Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes eine
Reglementierung.

Der Gesetzentwurf trägt der Tatsache Rechnung, dass sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt
der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke seit der Novellierung im Jahr
2003 weiterentwickelt und verändert haben. Durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht soll zudem
die Ausbildungsleistung in den betroffenen Handwerken gestärkt werden. Die Neuregelungen sollen
innerhalb von fünf Jahren evaluiert werden. Mit dem Gesetzentwurf werden Vorgaben aus dem
Koalitionsvertrag umgesetzt.
Die Zulassungspflicht wird in folgenden Handwerken wieder eingeführt: Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger Betonstein- und Terrazzohersteller Estrichleger Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger Rollladen- und Sonnenschutztechniker Drechsler und Holzspielzeugmacher Böttcher
Raumausstatter Glasveredler Orgel- und Harmoniumbauer Schilder- und Lichtreklamehersteller.
Der selbstständige Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ist dann nur noch
zulässig, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die
Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, d.h.
insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung
für das Handwerk erhalten hat.

Für die bestehenden Betriebe, die die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt ein
Bestandsschutz.

Quelle:bmwi.bund.de

Von redaktion