Berlin:

Bauwesen
Bauprodukte: Bundesregierung verklagt EU-Kommission
Hohe Standards für Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz bei
Bauprodukten sollen erhalten bleiben

Bestimmte Baunormen der EU sind aus Sicht der Bundesregierung unzureichend
oder lückenhaft umgesetzt. Darum hat die Bundesregierung heute eine Klage
gegen die EU-Kommission beim Gericht der Europäischen Union (EuG)
eingereicht. Würden die Normen in der jetzigen Form angewendet, wären
die Bauwerkssicherheit sowie der Umwelt- und Gesundheitsschutz der
Bevölkerung gefährdet.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, europäisch harmonisierte Normen
für Bauprodukte anzuwenden, um deren Qualitätseigenschaften zu bestimmen
und zu kontrollieren. Sie dürfen über die europäische CE-Kennzeichnung
hinaus keine weiteren Prüfungen verlangen. Dies hatte der Europäische
Gerichtshof jüngst entschieden.

Nach Auffassung der Bundesregierung gefährden die existierenden Normen die
Bauwerkssicherheit sowie bestimmte Anforderungen des Umwelt- und
Gesundheitsschutzes. 2015 hatte Deutschland deshalb gegen 6 unvollständig
harmonisierte Bauproduktnormen Einwände vorgebracht – nach Art. 18 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – um die bestehenden Lücken in den Normen
zu schließen. Zwei Einwände wurden seitens der EU-Kommission
zurückgewiesen. Diese beziehen sich auf Holzfußböden und Sportböden.
Dagegen wird nun Klage vor dem Europäischen Gericht erhoben.

Die Kommission hält zusätzliche Qualitätseigenschaften bzw.
Produktanforderungen in europäischen Normen für rechtswidrig und hat
Hinweise auf national geltende ergänzende Regelungen aus den Normen
gestrichen. Nach deutscher Auffassung werden damit die
Regelungsmöglichkeiten zur Errichtung sicherer Bauwerke weiter
eingeschränkt und das Umwelt- und Verbraucherschutzniveau abgesenkt.

Ein Beispiel: Würden die harmonisierten EU-Normen derzeit ohne ergänzende
Angaben angewendet, könnten Bauunternehmen, die zum Beispiel
Fußbodenbeläge für Sporthallen oder Kindereinrichtungen sowie Parkett
und Holzfußböden einbauen, nicht mehr überprüfen, ob diese
gesundheitsschädliche Stoffe in die Innenraumluft abgeben.

Die Hersteller der Fußböden wären nicht mehr verpflichtet, einen
Nachweis über die Emissionen ihrer Bodenbeläge zu geben. Es bestünde
daher die Gefahr, dass Hauseigentümer und Mieter einer höheren
Schadstoffkonzentration ausgesetzt werden.

Die Klage Deutschlands zielt darauf ab, dass die genannten Entscheidungen
der Kommission durch ein Urteil des EuG aufgehoben werden und die
Möglichkeit nationaler Ergänzungsregelungen rechtsverbindlich eröffnet
wird. Die Klageschrift wurde zwischen den Ländern und der Bundesregierung
abgestimmt und wird fristgerecht beim Europäischen Gericht eingereicht.
Die Klagefrist endet heute am 19. April 2017.

In der andauernden Übergangsphase gelten die bisherigen Anforderungen an
Bauprodukte fort, die in den bauordnungsrechtlichen Regelungen der
Bundesländer festgelegt sind. Damit ist sicheres Bauen weiterhin
möglich.

Weitere Informationen:
Die Klage soll eine Nichtigerklärung folgender Beschlüsse der Kommission
sowie auf teilweise Nichtigerklärung der Mitteilungen der Kommission im
Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. C 76 vom 10.03.2017, S. 32)
erreichen:
KOM-Beschluss (EU) 2017/145 vom 25.01.2017 EN 14904:2006 „Sportböden“
KOM-Beschluss (EU) 2017/133 vom 25.01.2017 EN 14342:2013
„Holzfußböden“

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Quelle:bmub.bund.de

Von redaktion